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Eine Kündigung in der Probezeit macht Gründe nicht entbehrlich
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Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber ihm lediglich mitteilt, dass er das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers innerhalb der Probezeit beenden möchte und objektive Kündigungsgründe nicht vorliegen.

Die Beklagte ist ein Reiseunternehmen; bei ihr besteht ein Betriebsrat. Der Kläger war befristet als Busfahrer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurden die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit vereinbart. Die Beklagte hörteden Betriebsrat schriftlich zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an. Dort heißt es auszugsweise:
„(…) es ist beabsichtigt, Herrn F. (…) innerhalb seiner Probezeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist (…) zu kündigen. (…). Objektive Kündigungsgründe liegen nicht vor.(..).“

Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigte, erhob der Kläger die entsprechende Klage.
Die Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam, weil sie ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erfolgte, urteilte das Hessische LAG.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kündigungsgründe auch dann im Einzelnen mitzuteilen hat, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.

Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Gründe mitgeteilt hat. Kommen -aus Sicht des Arbeitgebers- für eine Kündigung mehrere Sachverhalte und Kündigungsgründe in Betracht, führt das bewusste Verschweigen eines von mehreren Sachverhalten nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt der Hinweis im Anhörungsschreiben „Trennung innerhalb der Probezeit“ keine ausreichende Mitteilung der Kündigungsgründe dar.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört, da sie ihm die aus ihrer Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe nicht mitgeteilt hat. Bezogen auf den Kündigungsgrund beinhaltete die Betriebsratsanhörung lediglich folgendes: „Die Geschäftsleitung möchte das Arbeitsverhältnis mit Herrn F. innerhalb der Probezeit beenden. Objektive Kündigungsgründe liegen nicht vor.“ Damit wird dem Betriebsrat gerade nicht mitgeteilt, aus welchen subjektiven Erwägungen die Beklagte dem Kläger kündigen will. Dass sich dieser noch in der Probezeit befindet und objektive Kündigungsgründe nicht vorliegen, erklärt nicht warum die streitgegenständliche Kündigung erfolgte.

Auch wenn die Beklagte wegen der Nichterfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG durch den Kläger keinen objektiven Kündigungsgrund benötigte, musste sie, um ihre sich aus § 102 Abs. 1 BetrVG ergebende Pflicht zu erfüllen, dem Betriebsrat die aus ihrer Sicht (subjektiv) tragenden Kündigungsgründe mitteilen. Hierfür ist die Information, dass objektive Kündigungsgründe nicht vorliegen, weder erforderlich noch ausreichend. Erforderlich ist vielmehr die kurze Begründung, warum die Kündigung aus der subjektiven Sicht der Beklagten erfolgte. Daran fehlt es.

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