In diesem Verfahren ging es um die Rechtsmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin in deren Filiale ein Betriebsrat nicht vorhanden ist. Am Tage des Vergehens kaufte die Angestellte überwiegend Süßwaren im Wert von ca. 60 Euro. Teilweise wurden die Süßwaren mit produktbezogenen Gutscheinen für andere Waren, die als Gutscheinhefte an die Kunden verteilt werden.
Diese Gutscheine durfte Sie daher nicht mit dem Kaufpreis verrechnen. Bei einem Personalgespräch räumte Sie ihr Fehlverhalten ein, dass die Videoaufzeichnung und insbesondere die Auswertung des Kassenstreifens belegten, verwies aber darauf, dass dem Arbeitgeber kein Schaden entstanden sei. Gegen die ausgesprochene außerordentliche Kündigung erhob Sie rechtzeitig Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil v. 15.04.2008, Az.: 11 Sa 522/07) bestätigte aber die Kündigung. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 2. April 2007 zu dem in ihr bestimmten Termin aufgelöst worden ist.
Denn gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Als typischer Grund für eine außerordentliche Kündigung kommen vor allem zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte in Betracht, sowie auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers. Und dies unabhängig von der Höhe des entstandenen Schaden, da es hierbei insbesondere auf den Vertrauensbruch ankommt. Indem die Mitarbeiterin Produktgutscheine ohne entsprechende Berechtigung eingelöst hatte,wurde das wichtige Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin massiv gestört.
Auch dass es sich um einen privaten, außerhalb der Arbeitszeit liegenden Einkauf gehandelt hat, ändert nichts an der Beurteilung. Die Mitarbeiterin war verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).
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