An die Abgabe der Steuerklärung denken: Frist läuft ab!

Die Bundestagswahl ist vorbei. Jetzt ist es an der Zeit, sich der Steuererklärung anzunehmen. Zumindest für diejenigen, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2020 noch nicht bei ihrem Finanzamt eingereicht haben. Je nachdem, ob Allerheiligen als Feiertag gilt, endet die Abgabefrist am 1. oder 2. November 2021 in allen Bundesländern. Ein ungewöhnliches Datum für die letzte Abgabe der Einkommensteuererklärung, das wir der Corona-Pandemie zu verdanken haben. Die Finanzbehörden haben die Deadline um drei Monate nach hinten verschoben. Diese ist endgültig und verschafft Steuererklärungströdlern keinen Aufschub mehr. Wer jetzt noch mehr Zeit benötigt, hat dennoch einige Optionen zur Verfügung.

1. Antrag auf Fristverlängerung

Grundsätzlich ist es immer möglich, seinen Finanzbeamten um zeitlichen Aufschub zu bitten. Entweder der Beamte ist wohlgesonnen oder der Steuerzahler hat gute Gründe. Die Folgen einer Naturkatastrophe sind z.B. definitiv ein guter Grund.

2. Der Gang zum Steuerberater

Wer seine Steuererklärung einer Steuerberatung überlässt, hat sofort die Gewissheit, dass ihm die gesetzliche Frist 31. Mai 2022 mit sofortiger Wirkung zusteht. Doch Steuerberater kosten Geld und ob sich das finanziell lohnt, muss jeder selbst für seinen Fall abwägen.

3. Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein

In Abhängigkeit vom Einkommen kann ein Lohnsteuerhilfeverein wesentlich günstiger sein und denselben zeitlichen Aufschub wie ein Steuerberater verschaffen. Für Mitglieder der Lohnsteuerhilfe Bayern z.B. lohnt sich das in der Regel, denn der Verein holte im Durchschnitt aller Erstattungsfälle 1.410 Euro für das Steuerjahr 2019 von der Einkommensteuer zurück.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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