ALAG unterliegt vor dem Bundesgerichtshof

Schadenersatzansprüche der ALAG Automobil AG & Co KG Anleger denkbar – Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben

ALAG unterliegt vor dem Bundesgerichtshof

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Berlin, 21.03.14

Mit Urteil vom 11.02.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des 11. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Schadenersatzklage einer geprellten Anlegerin gegenüber der ALAG Automobil AG & Co. KG an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Damit überträgt der BGH seine Grundsätze zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen bei atypisch stillen Beteiligungen (vgl. Urteile vom 19.11.2013) auch auf die ALAG Automobil AG & Co. KG.

Bundesgerichtshof überträgt Anspruch auf Schadensersatz für ALAG Automobil-Anleger

„Nachdem ein von uns vertretener Mandant am 19.11.2013 in der Sache II ZR 320/12 bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sein Recht durchsetzen konnte, vom Anbieter einer atypisch stillen Beteiligung grundsätzlich Schadenersatz verlangen zu können, hat der Bundesgerichtshof nunmehr diese Entscheidung auch auf einen weiteren von uns vertretenen geschädigten Anleger übertragen.

Während es am 19.11.13 um die Lease Trend AG ging, war der betroffene Anleger jetzt ein atypisch still an der ALAG AG & Co. KG Beteiligter. Auch wenn die genaue Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch aussteht, ist wohl davon auszugehen, dass inhaltlich identisch entschieden wurde. Als Besonderheit ist allerdings die Liquidation der stillen Beteiligungen an der Alag zum Dezember 2009 zu werten, die nach Mitteilung unseres beim BGH zugelassenen Anwalts nach Aussage des zweiten Senates des Bundesgerichtshofes allerdings am Recht des Anlegers, auch nach der Liquidation seine Schadenersatzansprüche durchzusetzen, nichts ändert,“ teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der eine Vielzahl von Anlegern gegen die ALAG AG & Co. KG vertritt.

Insolvenz von Tochterfirma: Geschädigte ALAG-Anleger bangen seit 2009 um ihre Gelder – Kündigung, Widerruf, Schadensersatz –
Die Alag AG & Co. KG hat ihre Anleger im Jahre 2009 mit der Mitteilung überrascht, durch die Insolvenz der Robert Straub GmbH ihrerseits in starke wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein und nunmehr eine Liquidation durchführen zu müssen. Liquidiert wurden allerdings nicht etwa die Fondsgesellschaft selbst, sondern die an ihr bestehenden atypisch stillen Beteiligungen von mehreren tausenden betroffenen Anlegern. Die geschädigten Anleger erklärten daraufhin teilweise noch im Jahre 2009 Schadenersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft, kündigten diese oder erklärten den Widerruf.

Einige taten dies erst im Jahre 2010 und später, einige haben bis heute noch nichts unternommen. Eine Vielzahl von Anlegern beschritt bereits 2009 und 2010 den Rechtsweg, mit ausgesprochenen unterschiedlichen Ergebnissen. Die ersten dieser Verfahren sind nunmehr bei dem Bundesgerichtshof angelangt und werden wieder in die Berufungsinstanz zurückgegeben.

Klagen gegen ALAG-Anleger – klare Behandlung der ALAG-Verfahren nicht erkennbar

Anleger, die nicht selbst aktiv geworden sind, sahen sich ab Ende 2012 in einer Vielzahl von Fällen ihrerseits Ansprüchen der ALAG ausgesetzt, die sehr aggressiv gerichtlich verfolgt wurden. Für diese Klagen gegen die Anleger sind häufig Amtsgerichte „auf dem flachen Land“ zuständig, bedingt durch die geringen Streitwerte und die Wohnorte der beklagten Anleger. Die Vielzahl der unterschiedlichen, mit der Angelegenheit befassten Gerichte und Richter bewirkt, dass die Entscheidungen teilweise diametral voneinander abweichen und eine klare Linie bei der Behandlung der ALAG-Verfahren nicht ansatzweise erkennbar ist.
Rechtsanwalt Christian Röhlke hierzu: „Zumindest für Klagen der Anleger gegen die Alag AG & Co. KG aus dem Jahre 2009 und 2010 scheint nunmehr der Bundesgerichtshof eine gewisse Vereinheitlichung der Rechtsanwendung vorbereitet zu haben. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches oder einer außerordentlichen Kündigung nicht generell nicht entgegen – dass hatten wir den Gerichten bisher zu verdeutlichen versucht, sind allerdings häufig dabei erfolglos geblieben -.“

Erfolg auf Schadensersatz für ALAG-Anleger?

„Ob und in welcher Höhe der Anleger jetzt Schadenersatz verlangen kann, wird nunmehr vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht geklärt werden müssen. Für den umgekehrten Fall der Inanspruchnahme der Anleger durch die ALAG ist leider noch keine klare Linie zu erkennen. Einige Gerichte halten eine derartige Forderung der ALAG nach der Liquidation der an ihr bestehenden stillen Gesellschaften für nicht mehr denkbar oder knüpfen diese an strenge Voraussetzungen, während andere Gerichte die Ansprüche der ALAG Automobil nach unserer Ansicht kaum geprüft durchwinken. Viele geschädigte und verunsicherte Anleger, insbesondere nicht rechtsschutzversicherte, lassen sich daher möglicherweise etwas vorschnell auf Zahlungsvergleiche ein“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Rechtsanwalt Röhlke weist zudem daraufhin, dass parallel zu der Auseinandersetzung der Alag AG & Co. KG auch eine Auseinandersetzung mit den Vertriebsgesellschaften geführt werden kann, nach seiner Erfahrung teilweise mit sehr guten Erfolgen für die betroffenen Anleger in ähnlichen Fällen.

„Die Beteiligungen der Albis / Rothmann Gruppe wurden mitunter von sehr großen Vertrieben unter das Volk gebracht, die eine entsprechende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hatten. Dies bedeutet, dass ein ausgesprochen solventer Gegner zur Verfügung steht, der aufgrund der hier inzwischen bekannten Vielzahl von Beratungsfehlern die Schäden der Anleger übernehmen kann. Die Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte hat hier für eine Vielzahl der geschädigten Mandanten sehr positive Ergebnisse erzielt. Leider haben viele betroffene Anleger die Ansprüche gegen den Vertrieb durch umfassende Vergleichsvereinbarungen aufgegeben. Hier stellt sich die Frage, ob die Anleger in solchen Fällen anwaltlich richtig beraten wurden und ob möglicherweise hier noch ein Regress gegen den Anwalt möglich ist. Der Rat, einen insgesamt eher nachteiligen Vergleich abzuschließen, kann einen Anwaltsfehler darstellen. Aktuell verklagen wir Rechtsanwälte für unsere betroffenen Mandanten, die derartig nachteilige Vergleiche abgeschlossen haben“, teilt Rechtsanwalt Röhlke mit.

Die Erfahrungen in ähnlichen Fällen zeigen, dass betroffene ALAG Anleger ihre Situation prüfen lassen sollten, sofern sie sich noch nicht in kompetente anwaltliche Hände begeben haben. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030-715 206 71 oder office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung. ALAG Anleger und ihre Familien haben schon eine langanhaltende Leidensgeschichte ertragen, aber es besteht noch Hoffnung um Ansprüche geltend zu machen, diese sollten im eigenen Interesse umgehend geprüft werden.

V.i.S.d.P.:

Christian Röhlke
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