Abgabe der Steuererklärung 2021 rückt näher

Für all jene, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, tickt die Uhr. Der Tanz mit dem zuständigen Finanzamt für die Steuererklärung 2021 steht bevor. Der aufgeschobene Termin läuft für Personen, die sich selbst um ihre Steuererklärung kümmern, am Montag, dem 31. Oktober 2022 um Punkt Mitternacht ab. In den östlichen und nördlichen Bundesländern ist dieser Tag jedoch ein Feiertag. Daher muss die Steuererklärung erst einen Tag später beim Finanzamt vorliegen. Der Schuh für die Steuerpflichtigen drückt also. Nach dem Abgabetermin drohen Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder gar die Schätzung.

Dem können Steuerpflichtige ganz leicht entkommen. Magische Hilfe kann bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater angefragt werden. Denn es liegt in ihrer Macht, den allgemeingültigen Termin um ganze zehn Monate hinauszuschieben. Das Einreichen der Steuererklärung für 2021 ist für die steuerberatende Gilde noch bis Ende August 2023 möglich. Die Bundesregierung hat den besonderen Aufschub für die steuerberatende Zunft wegen der hohen Belastungen während der Corona-Pandemie erlassen. Die längere Erklärungsfrist gilt nicht für Steuerpflichtige, die auf Grund einer gesonderten Anordnung des Finanzamts aufgefordert sind, ihre Erklärung zu einem früheren Termin abzugeben.

Auch auf die Abgabe der Grundsteuererklärung für Grundstücksbesitzer trifft diese verlängerte Frist nicht zu. Die geforderten Grundstücksdaten müssen nach derzeitiger Lage am 31. Oktober 2022 oder bei den acht Bundesländern mit evangelischem Feiertag 24 Stunden später am nächsten Werktag bei den Finanzbehörden vorliegen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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