Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Auch für Betriebsräte gilt: Je stärker der Kündigungsschutz, desto höher sollte das Abfindungsangebot sein, um ausreichenden Anreiz für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bieten. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt einen aktuellen Anlass, darauf aufmerksam zu machen, was wichtig ist für die Höhe der Abfindung.
Am 21.03.2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht zur Rechtmäßigkeit eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages: Erhält ein Arbeitnehmer eine besonders hohe Abfindung wegen seiner Betriebsratszugehörigkeit, dann verstößt das nicht gegen ein arbeitsrechtliches Gebot, nach dem Betriebsräte nicht bevorzugt behandelt werden dürfen. Die Bundesrichter stellten klar: Ein Betriebsrat kann sein Sonderkündigungsrecht voll in die Waagschale werfen und sich seinen besonders starken gesetzlichen Kündigungsschutz teuer „abkaufen“ lassen im Gegenzug zu seinem freiwilligen Arbeitsplatz-Verzicht.
Für alle Arbeitnehmer gelten bei Abfindungs-Verhandlungen dieselben Grundsätze. Man darf alle arbeitsrechtlichen Argumente für sich nutzen: Normen der Arbeitsrechts, das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz, höchstrichterliche Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit. Und wenn dabei eine Abfindung in Höhe von 120.000 EUR herauskommt, die der Betriebsrat in dem Fall verhandelt hat, dann muss man das akzeptieren.
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