Nur am Anfang hängt der Himmel voller Geigen
Wer sich als Unternehmer zu einer Gesellschaft verbindet, sollte sich seine Partner im Vorfeld genau ansehen. Im Laufe der Jahre kommt es zu Missklängen und die streitige Auflösung der Partnerschaft verursacht massive Probleme. In diesem Zusammenhang weist Christian Lentföhr, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei SNP | Schlawien Partnerschaft Düsseldorf darauf hin, dass die Bewertung des Abfindungsguthabens ohne guten Gesellschaftsvertrag stets zum Streit führt.
„Leider gilt auch für viele Gesellschaftsverträge, dass gut gemeint das Gegenteil von gut gemacht ist. Viele Notare und Anwälte, aber ebenso viele Steuerberater, sind mit dem betriebswirtschaftlichen Wortschatz nicht so vertraut, wie der Laie es vermutet – und dann soll ein Bilanzgewinn zur Ausschüttung kommen, der eben nur durch bilanzielle Darstellung entsteht, sich aber in der Kasse nicht findet“, so Fachanwalt Christian Lentföhr.
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft (mit Ausnahme der AG) aus, so ist ihm der Wert seiner Beteiligung abzufinden. Ob eine satzungsmäßige Begrenzung des Abfindungsanspruchs im Einzelfall hinzunehmen ist, hängt nach der Judikatur des BGH maßgeblich von der Diskrepanz zwischen dem gesellschaftsvertraglich geschuldeten Abfindungsbetrag einerseits und dem tatsächlichen Anteilswert andererseits ab.
Sogenannte Buchwertklauseln sind in der Praxis weit verbreitet. Danach soll der tatsächliche Anteilswert derjenige sein, den die Handelsbücher (Bilanz) als Eigenkapital-Anteil ausweisen. Aufgrund bestimmter Vorsichtsprinzipien der ordnungsgemäßen Buchführung können die Buchwerte unter dem Wert liegen, den ein fremder Dritter bereit wäre, für den Anteil zu bezahlen. Buchwertklauseln sind deshalb nur zulässig, wenn sie den ausscheidenden Gesellschafter nicht unbillig benachteiligen.
Anderenfalls wird der tatsächliche Anteilswert (gemeiner Wert/Verkehrswert) nach dem sogenannten Ertragswertverfahren zu bestimmen sein, wobei man sich bewusst machen muss, dass es auch ein einheitliches Ertragswertverfahren nicht gibt.
Die Interessenlagen der bleibenden und des weichenden Gesellschafters sind gegenläufig. Zum Schutz der Liquidität des Unternehmens werden in den Gesellschaftsverträgen Regeln für möglichst niedrige Abfindungen gesucht.
„Da Abfindungsklauseln frei vereinbart werden können, sind sie grundsätzlich zulässig. Grenzen ergeben sich jedoch wegen Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit nach § 138 Abs. 1, 242 BGB. Nur bei Sittenwidrigkeit ist die Abfindungsklausel nichtig, sodass dann die gerade nicht gewünschte gesetzliche Regelung eingreift, die eine Abfindung des tatsächlichen Wertes, der nach Ertragswertmethode zu bewerten ist, verlangt“, erklärt SNP-Anwalt Christian Lentföhr.
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