Gesetzgebung – Entlastungen für Deutschland

Essen – Die Bundesregierung gibt einen Überblick über derzeit geplante bzw. bereits beschlossene Entlastungen für Bürger, Unternehmen, Landwirte, Gastronomie und das Ehrenamt. Nachfolgend geht Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, auf die bereits beschlossenen und auf die geplanten, aber sehr wahrscheinlich noch umzusetzenden Maßnahmen ein.

Aktueller Stand:
– 04.09.2025: das BMF veröffentlicht den Referentenentwurf
– 10.09.2025: Beschluss der Bundesregierung
– 08.10.2025: 1. Lesung im Bundestag
– 17.10.2025: Stellungnahme des Bundesrates

I. Entlastung für Bürger
1. Erhöhung der Pendlerpauschale (geplant)
Zum 01.01.2026 soll die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Steuerpflichtige mit geringen Einkünften sollen zudem auch nach 2026 die Mobilitätsprämie weiterhin erhalten.

„Die Bundesregierung hat die Erhöhung der Pendlerpauschale am 10.09.2025 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen“, erklärt Steuerberater Roland Franz den aktuellen Stand.

2. Mietpreisbremse verlängert (bereits umgesetzt)
Mit der Mietpreisbremse soll es Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen erleichtert werden, eine bezahlbare Wohnung im gewohnten Umfeld zu finden. Deshalb hat die Bundesregierung die ursprünglich bis Ende 2025 befristete Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert.

Zum aktuellen Stand erklärt Steuerberater Roland Franz: „Das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse ist am 23. Juli 2025 in Kraft getreten.“

II. Entlastung von Unternehmen
1. Absenkung der Körperschaftsteuer (bereits umgesetzt)
Mit der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 wird die Unternehmenssteuerbelastung deutlich reduziert. Die Körperschaftsteuer sinkt dabei in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent, und zwar von 15 auf zehn Prozent. Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung dann knapp 25 Prozent, statt aktuell knapp 30 Prozent.

2. Förderung der betrieblichen E-Mobilität (bereits umgesetzt)
Zur Förderung von Elektrofahrzeugen, die betrieblich genutzt werden, wurde eine stärkere Steuerbegünstigung von Dienstwagen sowie eine Sonderabschreibung für betriebliche E-Fahrzeuge eingeführt. Konkret bedeutet dies, dass 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr abgeschrieben werden können. Diese Regelung gilt für Elektroautos, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 neu angeschafft werden. Zudem hebt das Gesetz die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro an.

3. Ausbau der Forschungszulage (bereits umgesetzt)
Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird die Forschungszulage ausgebaut. Von 2026 bis 2030 wird die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen Euro steigen. Außerdem sollen förderfähige Anwendungen ausgeweitet werden. Pauschale Abschläge machen Verfahren einfacher und bürokratieärmer. Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die in Forschung und
Entwicklung investieren. Auch kleine Unternehmen und Start-ups können profitieren.

„Diese drei Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen wurden mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ umgesetzt, welches am 18.07.2025 im BGBl 2025 I Nr. 161 verkündet wurde“, erklärt Steuerberater Roland Franz den aktuellen Stand.

III. Entlastung der Gastronomie (geplant)
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – soll zum 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt werden. Von dieser Senkung profitieren neben klassischen Gastronomiebetrieben auch Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wie Kitas, Schulen und Krankenhäuser.

„Die Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie ist Teil des Steueränderungsgesetzes 2025, welches noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedarf“, erläutert Steuerberater Roland Franz den aktuellen Stand.

IV. Entlastung und Förderung des Ehrenamts (geplant)
1. Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements sollen die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale von 3.000 bzw. 840 Euro auf 3.300 bzw. 960 Euro angehoben werden.

2. Anhebung von Freigrenzen
Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb soll auf 50.000 Euro angehoben werden. Diese Erhöhung soll unter anderem die Mittelbeschaffung kleinerer, ehrenamtlich geführter Vereine stärken. Zudem soll die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis zu 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft werden. Von dieser Erleichterung sollen insbesondere kleine und mittlere steuerbegünstigte Körperschaften profitieren, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.

3. Verringerung von Haftungsrisiken
Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen sollen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.

„Die oben genannten Maßnahmen im Ehrenamt sollen mit dem Steueränderungsgesetz 2025 umgesetzt werden, welches noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss“, führt Steuerberater Roland Franz zum aktuellen Stand aus.

Quellen: Bundesregierung online, Meldung v. 25.9.2025 sowie NWB-Verlag Datenbank (il)
Fundstelle(n): NWB- Verlag OAAAK-00616

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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