Verkehrsbetriebe sind nicht verpflichtet, das Gleisbett ihrer Schienen so abzusichern, dass Unbefugte daraus keine Schottersteine wegnehmen und als Wurfgeschosse benutzen können. Wie die D.A.S. mitteilte, entschied so das OLG Karlsruhe in einem Fall, bei dem wiederholt Steine von einer Eisenbahnbrücke geworfen worden waren.
(Az. 12 U 24/11)
Hintergrundinformation:
Wird fremdes Eigentum durch eine Störung von außen beeinträchtigt – wird zum Beispiel die Nutzung eines Gartens unmöglich, weil vom Nachbargrundstück aus ständig Lärm oder Gestank eindringen – sieht das Gesetz den Verursacher als so genannten Störer an. Von ihm darf der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen die Beseitigung der Störung verlangen. Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft, hat auch die Verkehrssicherungspflicht inne: Kann von einem Bauwerk eine Gefahr ausgehen, muss der so Verpflichtete alles Zumutbare tun, um diese zu beseitigen. Der Fall: Die Mieterin eines Grundstücks in Karlsruhe hatte feststellen müssen, dass von einer Brücke der Straßenbahn, die über ihr Grundstück führt, Schottersteine auf ihr Grundstück geworfen wurden. Nach ihrer Aussage wurden dadurch Gebäude und Autos beschädigt. Über die Brücke führte auch ein Rad- und Gehweg, der vom Gleisbett nur durch ein Geländer getrennt war. Die Frau forderte von den Verkehrsbetrieben, Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit der Gleisbettschotter nicht für Wurfzwecke verwendet werden könne. Das Urteil: Das Oberlandesgericht entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zugunsten der Verkehrsbetriebe. Diese stünden selbst in keiner Beziehung zum unbekannten Steinewerfer und hätten auf diesen keine Einwirkungsmöglichkeit. Eine Verkehrssicherungspflicht, die dazu führe, dass man die Brücke abzäunen oder das Gleisbett einbetonieren müsse, bestehe nicht: Man könne nicht verlangen, dass Vorbeugungsmaßnahmen gegen jede denkbare Gefahr getroffen würden. Es sei Standard, dass Eisenbahngleise aus losem Schotter bestünden. Selbst wenn man aufwändige Sicherheitsmaßnahmen durchführe, könne ein Steinewerfer jederzeit vor dem Betreten der Brücke geeignete Wurfgeschosse aufsammeln. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2011, Az. 12 U 24/11
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