A. Die AGB-Klauseln
Die Regelung bei musicload lautet wie folgt.
Insbesondere ist die kommerzielle Nutzung der erworbenen Musikstücke ausgeschlossen. Dies gilt vor allem für die entgeltliche Verteilung, den Vertrieb oder die sonstige Veräußerung hergestellter gebrannter Audio CDs, Kopien oder Mitschnitte.
Im itunes-store lautet die Bestimmung:
Sie sind berechtigt, die Produkte nur für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch zu nutzen.
Und bei Amazon findet sich diese Klausel:
Sie dürfen die digitalen Inhalte unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen nur zum privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch zu Ihrer Unterhaltung kopieren, speichern, übertragen und brennen. Sie versichern und stimmen zu, dass Sie den Service nur zum privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch zu Ihrer Unterhaltung und nicht zur Weiterverbreitung der digitalen Inhalte oder zu sonstigen Zwecken nutzen werden, die den Beschränkungen dieses Paragrafen 2.2 unterliegen.
B. Die Rechtslage
Um nach der deutschen Rechtslage befugt zu sein, ein MP3 weiterzuverkaufen, das über ein oben genanntes Portal erworben wurde, muss dem Käufer das Recht zur Verbreitung nach § 17 UrhG zustehen. Dieser lautet:
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Wenn der Käufer das MP3 dabei noch vervielfältigt (kopiert), z.B. durch Versenden einer E-Mail, dann ist zusätzlich das Recht der Vervielfältigung nach § 16 UrhG betroffen.
§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
Das Verbreitungsrecht und das Vervielfältigungsrecht stehen nach § 15 Abs. 1 Nr.1 und Nr.2 UrhG zunächst allein dem Urheber zu.
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
Durch den Kaufvertrag wird das Verbreitungsrecht allerdings nicht auf den Käufer übertragen. Das verhindern die Regelungen in den AGB, die eine kommerzielle Nutzung verbieten oder lediglich die privat und nichtgewerbliche Nutzung gestatten. Das Verbreitungsrecht bleibt zunächst das alleinige Recht des Urhebers.
Jedoch könnte es sich nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpfen. Dazu müsste jedoch ein Vervielfältigungsstück vorliegen. Das erfordert ein körperliches Werkexemplar. Dies ist aber bei einem MP3 nicht gegeben, da MP3s unkörperlich sind. Das unterscheidet die MP3s von CDs, die körperliche Werke darstellen. Während sich das Verbreitungsrecht an CDs also erschöpft und diese dadurch weiterverkauft werden können, ist dies bei MP3s nicht der Fall.
Aber was ist mit dem Recht zur Privatkopie? Das steht jedem nach § 53 Abs.1 UrhG zu und stellt eine gesetzliche Ausnahme vom oben genannten Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG dar, das nur dem Urheber zusteht. Allerdings darf die Kopie nur privat und nicht zu Erwerbszwecken genutzt werden. Damit darf die Kopie nicht weiterverkauft werden. Jedoch kann sie unentgeltlich im Familien- und Freundeskreis weitergegeben, also verschenkt werden.
C. Das Urteil des LG Berlin
So sieht es auch das LG Berlin, das in seinem Verfahren 16 O 67/08 über die Zulässigkeit dieser Verbote in AGB gemäß §§ 307-309 BGB zu entscheiden hatte. Das Gericht entschied, dass diese Verbote zulässig sind, da das Recht das Werk der Öffentlichkeit anzubieten (zu verbreiten) weiterhin dem Urheber zusteht. Auch die Vervielfältigung eines MP3 durch Herstellung eines weiteren Vervielfältigungsstückes, z.B. durch E-Mail, stellt ein Verstoß gegen das Recht des Urhebers zur Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar.
Das Gericht führt dazu aus:
aa) Soweit der Weitervertrieb etc. der Musikdatei mit der Weitergabe eines Vervielfältigungsstücks des Werkes verbunden ist, verstößt die Weitergabe gegen § 17 UrhG. Denn danach ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten, dem Urheber vorbehalten.
Durch den Download der Musikdatei und die Festlegung auf einem Datenträger ist keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i. S. d. § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten. Denn die Beklagte hat kein Werkstück verbreitet, sondern nur eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht. Das Verbreitungsrecht kann sich jedoch nur an Werkstücken erschöpfen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2009, 11 W 15/09). Das erst von dem Kunden hergestellte Werkstück ist nicht von der Beklagten im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts scheidet mithin aus.
Es kommt auch keine analoge Anwendung des Erschöpfungsrechts in Betracht. Denn sowohl das deutsche Urheberrecht als auch die Richtlinie 2001/29/EG beziehen sich ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke (OLG München, MMR 2006, 748). Dementsprechend stellt der Erwägungsgrund 29 der RL 2001/29/EG ausdrücklich klar, dass sich die Frage der Erschöpfung nicht bei Online-Diensten stellt und dies auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werkes gelte, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind. Dies betrifft genau den vorliegenden Fall. Es fehlt daher an einer Regelungslücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung wäre.
bb) Der Weitervertrieb mittels Herstellung eines weiteren Vervielfältigungsstückes, z. B. über E-Mail, stellt einen Verstoß gegen § 16 UrhG dar.
Das Recht zur Vervielfältigung kann sich nämlich gemäß § 17 Abs. 2 UrhG ohnehin nicht erschöpfen. Das etwaige Vorliegen eines Gestattungstatbestandes (Privatkopie gemäß § 53 UrhG) stellt daher eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot dar, der die Klausel unter Verweis auf gesetzliche zwingende Regeln hinreichend Rechnung trägt.
cc) Die Unterlizenzierung kann von der Beklagten untersagt werden, weil es grundsätzlich allein der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten ist zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte einräumt (vgl. OLG Frankfurt aaO).
D. Fazit
Anders als gekaufte Musik-CDs können gekaufte MP3-Dateien nicht weiterverkauft werden.
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