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Konstanz, 24. April 2012 – Das am 5. April 2012 unterzeichnete Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland ändert nicht nur Kernbereiche des Steuerabkommens, etwa bei der Nachversteuerung. Neu hinzugekommen ist die Regelung für Erbfälle nach Inkrafttreten des Abkommens. Entweder erfolgt eine Meldung an das deutsche Finanzamt oder die Schweiz erhebt eine „Abgeltungssteuer“. Diese beträgt 50% der im Todeszeitpunkt bei der Schweizer Zahlstelle verbuchten Vermögenswerte des Erblassers. Das Abkommen regelt auch die Durchsetzung dieser Abgeltungssteuer, etwa die Sperre dieser Vermögenswerte. Zudem werden die äußeren Rahmenbedingungen für Kapitalanleger enger. So wird etwa der Stichtag für die Verlagerung von Kapitalvermögen aus der Schweiz in ein Drittland vorgezogen.
„Wir empfehlen dringend, jetzt grundlegende Entscheidungen zu treffen. Die Zeit wird zunehmend knapp“, so die Steuerrechtsprofessorin und Steuerfachanwältin Bippus von der auf Steuerrecht und Fragen der Doppelbesteuerung spezialisierten Deutsch-Schweizer Kanzlei Merker + Bippus. Rechtsanwältin Ingrid Merker weist darauf hin, gleichzeitig die Rahmenbedingungen der Kapitalanlage in der Schweiz zu überprüfen. „Der Kapitalanleger kann jetzt alles in die Waagschale werfen, auch die sonstigen Kosten.“ Als Fachanwältin für Erbrecht sieht sie deutlichen Handlungsbedarf. „Es geht nicht nur um Steuern, auch andere Hindernisse können den Erben den Zugriff auf die vererbten Vermögenswerte erschweren.“
Raus mit dem Kapital aus der Schweiz, rein in ein Drittland, am besten in eine Steueroase? „Vorsicht“, mahnt Steuerprofessorin Bippus. „Diese Maßnahme schützt auch in Zukunft nicht verlässlich vor dem Zugriff deutscher Finanzbehörden. Der automatische Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden wird international stark vorangetrieben.“
Rechtsanwältin Merker empfiehlt, auch für den Fall zu planen, dass das Steuerabkommen nicht in Kraft treten wird. Die Steuer-CD steht dann wieder im Raum. Eine Selbstanzeige ermöglicht Straffreiheit für die Vergangenheit, hat aber strenge Voraussetzungen. „Erfolg im Konflikt mit dem Finanzamt setzt fundiertes Wissen voraus“, erklärt Steuerfachanwältin Bippus. „Nichts anderes gilt für Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden“, ergänzt Rechtanwältin Merker.
Die Anwaltskanzlei Merker + Bippus ist auf alle Fälle des Steuer- und Wirtschaftsrechts sowie des Wirtschaftsstrafrechts spezialisiert. Mit Kompetenz, Diskretion und einer vertrauenswürdigen Betreuung beraten Merker + Bippus zu allen Fragen und Problemen des Steuer-, Straf- und Zivilrechts – auch dann, wenn es bereits zu spät scheint. Die Rechtsanwältinnen sind sich einig: „Geerbtes Schwarzgeld ist eine schwere Bürde. Steuerhinterziehung ist für die Strafgerichte kein Kavaliersdelikt mehr.“
Rechtsanwältin Merker ist zusätzlich in der Schweiz zugelassen, so dass sie über beste Erfahrungen und Voraussetzungen in deutsch-schweizerischen Rechtsfragen verfügt.
Die Rechtsanwältinnen mit Sitz in Konstanz bieten langjährige kompetente Beratung in den Bereichen Steuerrecht (mit den Fragen der Doppelbesteuerung), Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsstrafrecht sowie Erbrecht. Zusammen mit dem Mandanten suchen die Fachanwältinnen Merker und Prof. Dr. Bippus nach schnellen und sachgerechten Lösungen. Mit unmittelbarer Niederlassung und Zulassung nach Art. 28 BGFA in der Schweiz ist Ingrid Merker zudem spezialisiert auf Sachverhalte über die Grenze in die Schweiz, aber auch in Skandinavien, speziell Schweden.
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