Frankfurt, München, Düsseldorf. Das sind Deutschlands größte Drehkreuze im Flugverkehr. Gemeinsam fertigten Sie im vergangenen Jahr 138,482 Millionen Passagiere ab. Um dies zu gewährleisten, arbeiten mehr als 800.000 Angestellte gemäß Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft in der inländischen Luftfahrt. Ein Teil davon arbeitet in der Luft, wie Piloten und Flugbegleiter. Aufgrund ihres Berufsbildes ist es für sie um ein Vielfaches aufwendiger, eine Steuererklärung zu erstellen als für Bodenpersonal. Es kommen Verpflegungsmehraufwendungen, Trinkgelder oder Stand-by-Zimmer sowie die Reinigung der Berufsbekleidung, unter Umständen noch dazu im Ausland, in Betracht. Hier lauern laut Lohnsteuerhilfe Bayern jede Menge steuerrechtliche Fallen.
Flugzeuge sind steuerrechtlich keine Tätigkeitsstätte
Um Fahrtkosten zur Arbeit geltend zu machen, ist es für die Abrechnung seit dem Jahr 2014 entscheidend, ob es zur ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte geht. Flugzeuge sind hiervon ausgenommen, da sie nicht ortsfest sind. In der Regel wird daher die Homebase als erste Tätigkeitsstätte verwendet. Das ist der Flughafen, von dem beruflich regelmäßig gestartet und gelandet wird. Für Fahrten von der Wohnung zur Homebase kann die einfache Wegstrecke mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, wenn die Rückkehr am selben Tag zur Wohnung erfolgt. Das heißt, für die ersten 20 km gibt es 30 Cent und ab dem 21. km 38 Cent. Erfolgt die Rückkehr nicht mehr am Anreisetag, gibt es für beide Tage die Hälfte.
Umfangreiche Reisekosten im In- und Ausland
Für andere dienstliche Fahrten, zum Beispiel zu einem anderen Flughafen, zählen sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt als Auswärtstätigkeit. Für Fahrten mit dem privaten Pkw gibt es 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Bus- oder Taxikosten werden vom Fiskus zu 100 Prozent anerkannt, vorausgesetzt, es werden Belege eingereicht.
Dazu kommen die Verpflegungspauschalen bei einer Auswärtstätigkeit von mehr als acht Stunden Abwesenheit von zu Hause und der ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitgeber die Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuerfrei erstattet oder eine Bordverpflegung inkludiert hat. Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist das Land, in welchem zuletzt an diesem Arbeitstag gelandet wurde, heranzuziehen. Hieran erkennt man die Schwierigkeiten des Flugpersonals gut, denn für die Steuererklärung sind die genauen Dienstzeiten und Destinationen auszuwerten.
Übernachtungskosten in Hotels können abgesetzt werden, wenn die Airline sie nicht übernommen hat. In jedem Fall können fliegende Beschäftigte Trinkgelder geltend machen. Dafür wird eine Pauschale in Höhe von 3,60 Euro je Hotelaufenthalt oder 150 Euro Pauschale pro Jahr anerkannt. Wenn neben dem Zimmerservice im Hotel, auch die Bedienung im Restaurant und der Taxifahrer, beispielsweise in den USA, Trinkgelder erwarten, deckt diese Pauschale die realen Ausgaben leider nicht ab.
Weitere typische Werbungskosten bei Airlines
Für die Vorbereitungen auf einen Einsatz in der eigenen Wohnung können Mitglieder einer Cockpit- oder Kabinencrew die Homeoffice-Pauschale mit 6 Euro täglich, maximal bis zu 1.260 Euro pro Jahr, geltend machen. Für eine büromäßige Ausstattung zu Hause können die Arbeitsmittel extra abgesetzt werden. Darunter fallen z.B. der Schreibtisch, der Bürostuhl und die Tischlampe. Bei überwiegend beruflicher Nutzung können Notebook, Tablet, Drucker, Navigationsgeräte, Headset und Handy vollständig geltend gemacht werden. Definitiv anerkannt werden Pilotenkoffer und Flightkits, teilweise auch rein beruflich genutzte Koffer oder Taschen.
Die ständige Rufbereitschaft und berufliche Telefonate von unterwegs können als Telekommunikationskosten entweder pauschal mit 20 Prozent der monatlichen Telefongebühren, allerdings maximal 20 Euro, oder anhand von Einzelgesprächsnachweisen abgesetzt werden. Als dritte Alternative ist eine Schätzung durch eine dreimonatige Aufzeichnung und eine anschließende Hochrechnung aufs Jahr zulässig.
Im Look der Airline unterwegs
Da für Flugpersonal einheitliche Uniformen vorgeschrieben sind, kann der Aufwand als Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Dies betrifft Eigenanteile bei der Anschaffung und die Reinigungs- und Erhaltungskosten. Wird eine Reinigung im Hotel beansprucht, muss auf der Rechnung der Vermerk „Reinigung von Uniformteilen“ stehen, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt. Für das Waschen, Trocknen und Bügeln zu Hause müssen die anteiligen Kosten für Waschmaschine, Strom, Wasser, Waschpulver etc. berechnet werden. Alternativ kann ein Pauschbetrag, der von Verbraucherverbänden publiziert wird, herangezogen werden.
Auch für den Job notwendige Visagebühren, Zweit- oder Ersatzreisepässe wegen häufiger Ein- und Ausreisen inklusive Fotomaterial und Fahrtkosten zu den Ämtern können abgesetzt werden. Sprachkurse, die aufgrund des beruflichen Einsatzes notwendig sind, dürfen ausnahmsweise im Ausland absolviert werden. Nur Anfängersprachkurse streicht das Finanzamt, weil sie nicht zu den Fortbildungskosten zählen. Sollte ein zusätzliches Stand-by-Zimmer in Flughafennähe notwendig sein, können die Aufwendungen gemäß einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden und die Steuerlast reduzieren.
Da sich Laien meist viele Tage mit ihrer Steuererklärung plagen, lohnt es sich, einen Profi mit der Erstellung zu beauftragen. Nicht nur im Hinblick auf den Freizeitgewinn, sondern auch auf das Steuerergebnis. „Zudem wird vermieden, dass kostbare Zeit aus Unwissenheit umsonst investiert wird, weil das Finanzamt die Posten schließlich nicht anerkennt und streicht. Auf der anderen Seite werden möglicherweise Potenziale, die Geld bringen, verschenkt, weil sie in die Steuererklärung nicht eingetragen werden“, so Tobias Gerauer, Vorstand und Steuerberater der Lohnsteuerhilfe Bayern.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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