Die steuerliche Behandlung von Reisekosten ist meist kompliziert und unterliegt durch neue Rechtsprechung und Gesetzesreformen vielen Änderungen. Besonders kritisch wird es, wenn eine Reise teilweise privat und teilweise beruflich veranlasst ist. Bis 2009 konnten derartige Reisen nicht unter „Werbungskosten“ verbucht werden. Neuerdings wird jedoch je nach Einzelfall unterschieden und in der Regel nach beruflichen und privaten Teilen der Reise aufgeteilt. Doch wie sieht die Praxis aus? Ist ein beruflich erforderlicher Sprachkurs automatisch Urlaub, nur weil er im Sommer in einem Urlaubsland stattfindet? Hat man also Pech, wenn es im Winter keine entsprechenden Angebote gibt? Wenn eine Fortbildung auch Aktivitäten enthält, die normale Menschen in ihrer Freizeit betreiben, wie etwa Sport, ist sie dann nicht mehr beruflich veranlasst? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu einige einschlägige Gerichtsurteile vor.
Fall 1: Messebesuch in Las Vegas
Lange Zeit blieb der Bundesfinanzhof bei seiner Rechtsprechung, nach der eine Dienstreise nur dann im Rahmen der Werbungskosten steuerlich absetzbar war, wenn sie komplett oder überwiegend beruflich veranlasst war. Hier galt das so genannte Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen – zu dem es jedoch bereits diverse Ausnahmen gab. 2009 wurde diese Rechtsprechung geändert, zuerst in einem Fall, in dem ein EDV-Controller eine Messe in Las Vegas besucht hatte. Der Mann verbrachte sieben Tage dort, obwohl die Veranstaltung nur vier Tage dauerte. Finanzamt und Finanzgericht sahen nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage als abzugsfähig an. Das Finanzgericht wollte zusätzlich noch 4/7 der Flugkosten als Werbungskosten anerkennen. Gegen diese Aufteilung wandte sich das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch das Urteil der unteren Instanz: Auch bei den Flugkosten könne eine Aufteilung zwischen privaten und beruflichen Aufwendungen vorgenommen werden. Der berufliche Anteil sei abzugsfähig. Grundsätzlich können nach neuer Rechtsprechung damit unterschiedliche Teile einer Reise verschieden betrachtet werden und nach den jeweiligen zeitlichen Anteilen abgesetzt werden. Voraussetzungen: Der berufliche Zeitanteil ist nach objektiven Kriterien feststellbar und berufliche und private Reiseanteile dürfen nicht so stark ineinandergreifen, dass man sie nicht mehr trennen kann.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.9.2009, Az. GrS 1/06
Fall 2: Fortbildung am Gardasee
Ein angestellter Unfallarzt hatte an einem sportmedizinischen Fortbildungskurs am italienischen Gardasee teilgenommen. Der medizinische Teil umfasste Vorträge am frühen Morgen und am späten Nachmittag; zwischen 9 Uhr 15 und 15 Uhr 45 wurden die Teilnehmer in der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Berg-steigen unterrichtet. Das Finanzamt sah die sportlichen Veranstaltungen als privat veranlasst an. Es lehnte eine Aufteilung der Kosten für die Fortbildung in private und berufliche Aufwendungen ab und verweigerte den Abzug von Werbungskosten. Das Finanzgericht sprach sich für eine Aufteilung aus. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung: Entsprechend der neuen Rechtsprechung zur Aufteilung von Reisekosten könne auch bei Fortbildungen eine Aufteilung in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung vorgenommen werden. Im aktuellen Fall sei nach den Zeitanteilen für Vorträge und praktischen Sport aufzuteilen. Damit sei die Hälfte der Kosten hier privat veranlasst, der Rest stelle abziehbare Werbungskosten dar.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2010, Az. VI R 66/04
Fall 3: Gruppenreise nach Irland
Eine Religions- und Englischlehrerin hatte an einer achttägigen Fortbildungs-Gruppenreise für Englischlehrer nach Irland teilgenommen. Die Reise war von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt worden; es hatte dafür Dienstbefreiung gegeben. Es gab ein festes Programm: Vorträge und Seminare zu Sprach- und Religionsthemen, Besichtigungen u. a. von einer Schule und einem Gefängnis sowie eine Stadtrundfahrt in Dublin. Das Finanzamt lehnte jeglichen Abzug der Aufwendungen ab. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass die von ihm neu entwickelten Kriterien für die Reisekostenaufteilung auch für Gruppenreisen gelten: Hat der Steuerpflichtige die Reise nicht nur aus beruflichen Gründen unternommen, muss geprüft werden, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Ist dies der Fall, muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Der Bundesfinanzhof wies den Fall an die Vorinstanz zurück, um eine entsprechende Prüfung auf Aufteilbarkeit bei dieser Reise vorzunehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2010, Az. VI R 5/07
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