Aktuelle Gerichtsurteile und Themen auf einen Blick
+++ Ende von Neun-Euro-Ticket und Tankrabatt +++
Ab dem 1. September wird Mobilität wieder teurer: Nach drei Monaten endet das Neun-Euro-Ticket für den Öffentlichen Nahverkehr und der Tankrabatt läuft aus. Während für Bus und Bahn eine konkrete Anschlusslösung noch nicht in Sicht ist, gibt es beim Treibstoff kaum Hoffnung: Rein rechnerisch werden die Preise für Benzin um rund 35 Cent und für Diesel um etwa 17 Cent pro Liter steigen. Nach Ansicht der ARAG Experten könnte der Anstieg an der Zapfsäule allerdings zeitverzögert eintreten, da die Tankstellenbetreiber bis zur buchstäblich letzten Minute – also 31. August, 23.59 Uhr – günstig einkaufen können. Geliefert wird der Treibstoff aber erst, wenn die Tanks an den Tankstellen leer sind, so dass Autofahrer auch noch Anfang September von etwas günstigeren Preisen ausgehen können, bevor der Preis-Hammer zuschlägt. Wer Treibstoff bunkern will, sollte die Vorgaben kennen: Hierzulande dürfen im Fahrzeug bis zu 60 Liter Benzin pro Kanister und maximal 240 Liter mitgeführt werden. Vorausgesetzt, die Kanister entsprechen der gültigen DIN-Norm und sind luftdicht, fest verschließbar und bruchsicher. Für die heimische Lagerung erlaubt der Gesetzgeber in Kleingaragen maximal 20 Liter Benzin und 200 Liter Dieselkraftstoff, in den eigenen vier Wänden nur einen Liter. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es sich jedoch um zugelassene Treibstoffe handeln muss, die in verschlossenen, bruchsicheren und nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden. So gelagert, hält sich Treibstoff bis zu zwanzig Jahre.
+++ Herausgabe des Pkw bei widerrufenem Darlehensvertrag +++
Wer einen Kfz-Kauf im Wege eines Verbraucherdarlehensvertrages finanziert hat, hat bei wirksamem Widerruf dieses Vertrages grundsätzlich einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten. Zuvor muss er aber das finanzierte Fahrzeug herausgeben. Kommt er dem nicht nach, hat die Bank ein Leistungsverweigerungsrecht. Hierauf weist laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Braunschweig hin (Az.:4 U 36/21).
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+++ Keine Pfändung von Corona-Sonderzahlung +++
Prämien, die Arbeitgeber Beschäftigten zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Pandemie zahlen, können nicht gepfändet werden, wenn diese insolvent werden. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Bundesarbeitsgericht entschieden. Wenn sie freiwillig gewährt werden und im Rahmen des Üblichen bleiben, handelt es sich dem Urteil zufolge um eine Erschwerniszulage, die nach Paragraf 850a Nummer 3 Zivilprozessordnung vor Gläubigern geschützt ist (Az.: 8 AZR 14/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG.
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.
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