Ab dem 21. Kilometer steigt der Steuernachlass

Während für die einen Arbeitnehmer die Steuererklärung für das Jahr 2020 noch nicht abgeschlossen ist, fangen die Eifrigen schon mit der Erklärung für 2021 an. Sie möchten so schnell wie möglich ihre Steuererstattung kassieren. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich beim Arbeitsweg für 2021 etwas geändert hat. Für das Jahr 2021 gilt erstmals die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro. Allerdings erst ab dem 21. Kilometer des einfachen Arbeitsweges. Beträgt die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte weniger als 21 Kilometer, ändert sich bei der Pauschale zu den Vorjahren nichts.

Höhere Spritpreise sollen ausgeglichen werden

Jeder, der seinen eigenen PKW betankt, konnte es spüren. Die Preise für den Sprit haben im vergangenen Jahr rapide angezogen und Höchststände erreicht. Für eine Tankfüllung muss tiefer in die Tasche gegriffen werden. Schuld daran ist die im Jahr 2021 eingeführte CO2-Bepreisung von fossilen Brennstoffen. Um diese Mehrbelastung für berufstätige Fernpendler zu mindern, wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms gleichzeitig die vorübergehend erhöhte Entfernungspauschale geschaffen. Im Jahr 2027 soll wieder zur einheitlichen Pendlerpauschale zurückgegriffen werden.

So werden die Fahrtkosten zur Arbeit abgesetzt

Insbesondere Berufstätige mit einem längeren Weg zur Arbeit können mit der Entfernungspauschale ihr zu versteuerndes Einkommen und infolgedessen ihre Steuerlast senken. Die Fahrtkosten für die Strecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz werden für die ersten 20 Kilometer mit 30 Cent und ab dem 21. Kilometer mit 35 Cent als Werbungskosten berücksichtigt. Dies gilt für den einfachen Arbeitsweg und einmal pro Arbeitstag multipliziert mit der Anzahl an Arbeitstagen, an denen die Arbeitsstätte in einem Jahr aufgesucht wurde. Bedingung dafür ist die Abgabe einer Steuererklärung.

Homeoffice-Tage reduzieren die Entfernungspauschale

Mit der Anhebung der Kilometerpauschale um 5 Cent ab dem 21. Kilometer haben sich die steuerrechtlichen Regeln zur Entfernungspauschale, umgangssprachlich als Pendlerpauschale bekannt, nicht verändert. PKW-Fahrer müssen entweder den kürzesten Weg zur Arbeit oder die verkehrsgünstigste schnellste Route für die Berechnung heranziehen. Urlaubs-, Krankheits- und Homeoffice-Tage dürfen nicht eingerechnet werden. Leider senkt gerade die derzeit häufig praktizierte Arbeit im Homeoffice die ansetzbare Entfernungspauschale, da weniger Fahrten ins Büro anfallen. Wie der Weg zum Arbeitsplatz zurückgelegt wird, ist dem Gesetzgeber egal. Die Entfernungspauschale darf z.B. auch bei der Nutzung von einem E-Bike, Motorrad, Bus oder Bahn geltend gemacht werden.

Während die Pauschale für öffentliche Verkehrsmittel auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt ist, gibt es für Autofahrer und Mitfahrer bei Fahrgemeinschaften keine Begrenzung nach oben. Das kommt echten Fernpendlern und Familienheimfahrern mit einem doppelten Haushalt besonders zugute. Schätzungen zufolge sollen ca. 20 Prozent aller Berufstätigen einen Arbeitsweg von über 20 km haben. Die große Mehrheit nutzt dafür den Pkw.

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