Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Mieterhöhung trotz Mietspiegel möglich +++
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Vermieter sich im Rahmen einer Mieterhöhung zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf ein Sachverständigengutachten berufen dürfen, obwohl ein Mietspiegel vorliegt. In einem konkreten Fall hatte ein Vermieter sich zunächst auf den Mietspiegel gestützt, um sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen. Weil die Mieter der verlangten Erhöhung nicht zustimmen wollten, kam es zum Prozess. In dessen Verlauf wurde auf Antrag des Vermieters ein Sachverständiger hinzugezogen, um die Vergleichsmiete zu bestimmen. Nach dessen Gutachten verurteilte das Gericht die Mieter in zweiter Instanz zur Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung. Die wollten das Ergebnis nicht akzeptieren und legten Revision ein. Doch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es durchaus zulässig, die Miete noch im Prozess auf Basis eines Sachverständigengutachtens zu erhöhen – Mietspiegel hin oder her (Az.: VIII ZR 88/20).
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+++ Wenn man Kollegen an die Wäsche geht +++
Es sollte ein Scherz auf Kosten eines Kollegen sein, endete jedoch mit einer fristlosen Kündigung: Während einer gemeinsamen Schicht zog ein Arbeitnehmer einem Kollegen unvermittelt die Unterhose herunter. Der völlig verdutzte, aber leider auch völlig entblößte Mann war nicht nur den Blicken mehrerer Arbeitskollegen, sondern auch ihrem Gelächter ausgesetzt. Aufgrund seines unkollegialen Verhaltens kassierte der „Scherzbold“ eine fristlose Kündigung. Doch die wollte er nicht akzeptieren und zog mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht. Nach Erfolgen vor den ersten beiden Instanzen landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), das zu Gunsten der Arbeitgeberin entschied und eine erhebliche Pflichtverletzung erkannte. Denn ein Arbeitgeber hat nach Auskunft der ARAG Experten ein Interesse daran, Mitarbeiter vor sexueller Belästigung und einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen. Die Mitarbeiter wiederum haben eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Die erhebliche Verletzung dieser Pflicht rechtfertigte eine fristlose Kündigung, so das BAG (Az.: 2 AZR 596/20).
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+++ Tankgutscheine statt Gehalt +++
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkws sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen und der Beitragspflicht unterliegen, sofern sie als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber mit seiner Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht vereinbart. Stattdessen gab es Tankgutscheine und er mietete Werbefläche auf den Fahrzeugen der Mitarbeiter (Bundessozialgericht, Az.: B 12 R 21/18 R).
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