Gerichtsurteile zum Schmunzeln – Teil 1
Mehr Schutz für Feldhamster
Der Feldhamster ist nach Angaben der ARAG Experten eine der am stärksten bedrohten Säugetierarten Deutschlands. Daher weitete der Europäische Gerichtshof mit einem aktuellen Urteil seinen Schutz nun aus: Weder sein Bau, noch das Umfeld seiner Fortpflanzungsstätte darf zerstört werden. D. h. auch Hamsterbaueingänge, die nicht genutzt werden, müssen bestehen bleiben, weil die bedrohten Ackerbewohner womöglich dorthin zurückkehren. Das Urteil bezieht sich auf alle vom Aussterben bedrohten Tierarten. In einem konkreten Fall hatte ein Wiener Bauunternehmen ohne Genehmigung eine Baustraße angelegt und dabei Eingänge von Hamsterbauen zerstört. Gegen die daraufhin verhängte Geldstrafe klagte das Unternehmen, allerdings ohne Erfolg (Az.: C-357/20).
Mit Döner geblitzt
Eigentlich wollte er seinem Ex-Chef finanziell schaden. Und so fuhr der junge Mann, der nicht einmal einen Führerschein besaß, gleich 20-mal zu schnell an einem Blitzer vorbei. Dabei legte der Rüpel viel Kreativität an den Tag. Er zog Grimassen, zeigte den Stinkefinger oder aß bei Tempo 128 statt 70 einen Döner am Lenkrad. Das über eine Autovermietung geleaste Fahrzeug war als Dienstwagen auf eine Firma zugelassen, die es zum Zeitpunkt der Blitz-Aktion schon gar nicht mehr gab. Daher war der Mann auch der Ansicht, nicht identifiziert werden zu können und gab Gas. Da es auch keinen Ansprechpartner mehr gab, wurde der Shooting-Star erst sehr viel später erwischt. Eine Mitarbeiterin der Bußgeldstelle hatte den Wagen zufällig auf der Straße entdeckt. Ein anderer Denkfehler des Rasers kam ihn teuer zu stehen: Bußgeld für zu schnelles Fahren zahlt nach Auskunft der ARAG Experten immer der Fahrer und nicht der Halter eines Fahrzeugs.
„Leck mich am Arsch“ ist keine Beleidigung
Zumindest juristisch gesehen ist die zugegeben etwas derbe Wortwahl „Leck mich am Arsch“ nicht automatisch eine strafbare Beleidigung, sondern vielmehr eine im Alltag sehr gebräuchliche Aussage. Selbst im Kundenverkehr. In einem konkreten Fall rief eine Frau ein Taxi, um ihren Zug zu erreichen. Das Taxi verspätete sich und sie verpasste den Zug. Daraufhin verlangte sie vom Fahrer, sie kostenlos zum Zielbahnhof zu bringen. Doch der Angestellte überließ lieber seinem Chef diese Entscheidung und vermittelte ein Telefongespräch zwischen Kundin und Taxiunternehmer. Dieser empfand die Bitte der Frau jedoch als Zumutung und beendete das Telefonat daher mit diesen deftigen Worten. Eine Beleidigung wollten die Richter hier nicht erkennen. Eine strafbare Beleidigung setzt nach Auskunft der ARAG Experten eine Verletzung der Ehre oder Missachtung des Gesprächspartners voraus. Beides war in diesem Fall nicht gegeben (Amtsgericht Ehingen, Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09).
Durchfall keine Entschuldigung für Raserei
Grundsätzlich kann Durchfall beim Autofahren nach Auskunft der ARAG Experten ein sehr triftiger Grund dafür sein, aufs Gaspedal zu drücken. Doch wie so oft vor Gericht, entscheidet auch hier der Einzelfall. Und der ging für eine Temposünderin mit plötzlich heftigem Stuhldrang gar nicht gut aus. Den Durchfall hatte sie zwar bis zur nächsten Ausfahrt im Griff. Aber die Richter waren der Ansicht, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 Stundenkilometer und das Bußgeld von 120 Euro in diesem Fall gerechtfertigt waren – Durchfall hin oder her. Ihr Argument: Die nächste Ausfahrt lag so nah, dass sie auch mit dem überhöhten Tempo kaum Zeit gewonnen hat (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: IV-5 Ss-OWi 218/07).
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