Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen auf einen Blick
+++ Quarantäne-Entschädigung nur noch für Geimpfte +++
Bislang hat der Staat gezahlt, wenn Arbeitnehmer in Corona-bedingte Quarantäne mussten. Ab 1. November gilt eine Neuregelung, nach der nur noch Geimpften eine Quarantäne-Entschädigung zusteht. Ungeimpfte Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass sie im Fall einer angeordneten Quarantäne bei Verdienstausfällen keine Lohnfortzahlung mehr bekommen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass diese Neuregelung nur für Menschen zutrifft, für die es eine Impfempfehlung gibt. Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann, hat weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung. Wann die neue Verordnung wo in Kraft tritt, regeln die Bundesländer individuell. Zudem müssen Ungeimpfte ab dem 11. Oktober Schnelltests in der Regel selbst bezahlen.
+++ Corona-Einreiseverordnung bis November verlängert +++
Um die Ausbreitung des Corona-Virus durch Reisen zu verhindern, hat die Bunderegierung die Corona-Einreiseverordnung bis zum 10. November verlängert. Demnach gilt seit 28. Juli, dass Einreisende aus einem neuen Virusvariantengebiet die vorgeschriebene 14-tägige Quarantäne nur dann frühzeitig beenden können, wenn die betreffende Region während der Quarantänezeit zu einem Hochinzidenz- oder Risikogebiet herabgestuft wird. Dazu benötigen Betroffene nach Auskunft der ARAG Experten einen negativen Corona-Test. Vollständig Geimpfte können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite die Wirksamkeit des Impfstoffes gegen die in der Region vorherrschende Virusvariante veröffentlicht. Vorher müssen die Einreisenden ihren Impfnachweis an das RKI übersandt haben.
+++ Entschädigung auch bei Flugvorverlegung +++
Verbraucher können bei erheblicher Vorverlegung eines Fluges auf Entschädigung durch die Airline hoffen. Der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist laut ARAG Experten der Ansicht, dass eine frühere Terminierung der Starts – sofern diese ein bestimmtes zeitliches Ausmaß erreiche und daher „erheblich“ sei – als ein spezieller Fall der Annullierung angesehen werden könne. Die Unannehmlichkeiten für die Passagiere könnten dann größer sein als bei einer Verspätung (Az.: C-146/20; C-188/20; C-196/20; C-270/20; C-263/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuellen Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH.
+++ Wann endet Kindergeldanspruch bei Studium? +++
Bei der für den Kindergeldbezug bedeutsamen Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, kommt es grundsätzlich darauf an, wann das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form (hier: online) zugänglich gemacht wurden. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az.: III R 40/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BFH.
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