Neues Geldwäschegesetz 2012 – Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten –
Ja oder Nein?
von Dr. Schulte, Thomas, Rechtsanwalt in Berlin und München
Im Vorlauf zum neuen Geldwäschegesetz, welches Ende Dezember 2011 in Kraft getreten ist, gab es zu diesem Thema vertiefte Diskussionen. Die Frage lautete:
Wer muss zukünftig einen Geldwäschebeauftragten bestellen?
Die ursprüngliche Regelung der Bundesregierung sah dabei vor, dass eine Vielzahl von Unternehmern ab einer Mitarbeiterzahl von neun Personen ohne Ausnahme einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hätten. Wirtschaftsvertreter liefen dagegen Sturm. Viele kleinere Unternehmen wären hiermit in der Praxis überlastet gewesen. Aus personeller wie aus wirtschaftlicher Sicht wäre diese Regelung für kleine bis mittelständische Unternehmen nur schwer umsetzbar gewesen. Nachdem diese Bedenken auch die Politik erreicht hatten, ist mit dem neuen Geldwäschegesetz nun eine Kompromisslösung verabschiedet worden.
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten kann angeordnet werden.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Geldwäschebeauftragter nun nicht mehr verpflichtend zu bestellen. Vielmehr kann die zuständige Aufsichtsbehörde anordnen, dass das jeweilige Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat. Die Entscheidung hierüber, ob ein Geldwäschebeauftragter den Geschäftsbetrieb zu überwachen hat oder nicht, wird somit ins Ermessen der jeweiligen Aufsichtsbehörde gestellt. Letztendlich wird sich erst noch zeigen, wie die Behörden in der Praxis mit dieser Frage umgehen werden.
Für Händler hochwertiger Güter soll ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden
Es gibt hierzu jedoch auch Ausnahmen, die zukünftig einer verschärften Prüfung unterliegen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die zuständige Behörde bei Unternehmen oder bei Personen, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen. Die Definition, was unter hochwertigen Gütern zu verstehen ist, liefert das Gesetz gleichsam mit. So sind hiervon z.B. Juweliere, Edelmetallhändler (Gold, Silber etc.) Antiquitäten- und Kunsthändler, Händler von Schiffen, Motorbooten oder Flugzeugen aber auch Autohändler betroffen. Anders als bei der „Kann-Vorschrift“ bei den oben genannten sonstigen Unternehmen, hat diese „Soll-Vorschrift“ zur Folge, dass der Behörde zwar auch hier ein Ermessen eingeräumt wird, in der Regel die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten jedoch angeordnet werden soll. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden wird, Händler von hochwertigen Güter von den Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten freizustellen.
Auf Nachfrage der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat die der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung unterstellte Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes mitgeteilt, dass momentan die umfangreichen Prüfungen der besagten Unternehmen erst anlaufen und bislang noch kein Unternehmen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet worden ist. Es kann jedoch erwartet werden, dass dies nur eine zeitliche Verzögerung durch die Anlaufphase des neuen Geldwäschegesetzes darstellt.
Den nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen insbesondere demjenigen, die mit sogenannten hochwertigen Gütern handeln, ist daher zu raten, das Konzept ihrer Geschäftstätigkeit bereits vor der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde von einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt vorab prüfen zu lassen. Möglicherweise lässt sich so durch die Ergreifung präventiver, interner Sicherungsmaßnahmen die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verhindern.
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner berät seit längerem Unternehmen aus verschiedenen Branchen auf dem Gebiet des Geldwäscherechts und hält hierzu regelmäßig selbst veranstaltete, wie auch auf Einladung verschiedener Industrie- und Handelskammern durchgeführte Vorträge zum Thema Geldwäscheprävention.
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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