Notebook, Tablet und Co: steuerliche Nutzungsdauer auf 1 Jahr verkürzt

Der technologische Fortschritt schreitet immer schneller voran. Die Innovationszyklen werden zunehmend kürzer. Kaum hat man sich z.B. ein Notebook angeschafft, ist es fast schon wieder veraltet. Die nächste Generation ist flacher, schneller und mächtiger. Auch die Nutzung moderner Kommunikationstechnologien nimmt stetig zu. Während der Corona-Pandemie ist sie so stark wie noch nie angestiegen. Die Nachfrage nach Notebooks, Tablets und Smartphones war gigantisch. Aus diesem Anlass hat das Bundesministerium für Finanzen die Nutzungsdauer von Computern und allem, was dazu gehört, im Steuerrecht auf ein Jahr herabgesetzt. Wer seine angeschafften Geräte beruflich nutzt, kann diese ab dem Veranlagungsjahr 2021 vollständig im Jahr des Kaufes absetzen.

Betrifft Arbeitnehmer im Home-Office

In den Corona-Jahren 2020 und 2021 haben viele Arbeitnehmer im Homeoffice die notwendigen technischen Geräte für ihren Arbeitsplatz zu Hause angeschafft. Bisher mussten PCs, Drucker und Software mit einem Anschaffungspreis über 800 Euro netto über den Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden. Der Kaufpreis wurde also auf mehrere Steuererklärungen aufgeteilt. Dem liegt die AfA-Tabelle zur Abschreibung für allgemeine Anlagegüter zugrunde. Die Finanzverwaltung hat die steuerlichen Abschreibungsregelungen nun geändert. Ab dem 1. Januar 2021 wird nur mehr eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht vollständig abgeschriebene Geräte.

Sofortabschreibung setzt sich durch

Unabhängig von seiner Höhe kann jetzt der volle Kaufpreis in einem Zug von Arbeitnehmern und Unternehmern von der Steuer abgesetzt werden. Eine Pflicht zur Sofortabschreibung besteht jedoch nicht. Die Änderung dieser Steuervorschrift betrifft eine Vielzahl an Käufen, von Computerhardware über Peripheriegeräte und Zubehör bis hin zu Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen PCs, Notebooks, Workstations, Dockingstations, Small-Scale-Server, Laufwerke, externe Speicher, Netzteile, Tastaturen, Mäuse, Tablets, Kameras, Mikrofone, Lautsprecher, Headsets, USB-Sticks, Streamer, Beamer, Plotter, Drucker und Monitore.

Steuervorteil leichter zu erzielen

Wird die Technik mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt, ist die vollständige Abschreibung des Kaufpreises als Werbungskosten erlaubt. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr, so ist zwischen privater und beruflicher Nutzung abzugrenzen. Nur der berufliche Anteil ist gemessen am Kaufpreis absetzbar. Nutzt jemand seinen Laptop beispielsweise zu 50 Prozent beruflich, kann er entsprechend nur die Hälfte der Kosten beim Finanzamt geltend machen.

Im Übrigen empfiehlt es sich, vom Arbeitgeber eine Bestätigung über die berufliche Nutzung einzuholen, falls das Finanzamt einen Nachweis anfordert. Was die Steuererklärung betrifft, ist das Absetzen von IT-Ausgaben durch die Änderung schneller möglich und durch die weggefallene Verteilung auf mehrere Jahre einfacher und unter Umständen rentabler geworden. Wer die Kosten nicht splitten muss, hat eine höhere Wahrscheinlichkeit, die 1000-Euro-Marke der Werbungskostenpauschale zu knacken.

Smartphones ausgeschlossen

Obwohl die Nutzung von Smartphones in 2020 durch Corona übermäßig stark angestiegen ist, wurden Smartphones bei der Modernisierung des Steuerrechts nicht einbezogen. Auch im Zuge von Homeoffice können beruflich mitgenutzte Handys nur bis zu einem Kaufpreis von 800 Euro netto sofort abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darüber, bleibt die vom Finanzamt vorgeschriebene, aber ebenfalls nicht mehr zeitgemäße Nutzungsdauer von fünf Jahren erhalten. Die Kosten sind dann über fünf Jahre verteilt in der Steuererklärung anzusetzen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen. Es besteht keine Beratungsbefugnis zu Elterngeldfragen.

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