Private Haftpflichtversicherung: Ausfalldeckung springt ein, wenn Unfallgegner nicht versichert ist

– 30 Prozent aller deutschen Haushalte haben keine private Haftpflichtversicherung
– Ist ein Unfallverursacher nicht haftpflichtversichert, kann der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleiben: Abhilfe schafft die Ausfalldeckung als Teil der eigenen Haftpflichtpolice

Berlin, 07. Februar 2012 – Die private Haftpflichtversicherung gilt als elementarer Basisschutz für jedermann. Sie springt ein, wenn Dritten ein Schaden entstanden ist, dessen Regulierung die eigenen finanziellen Möglichkeiten weit übersteigen kann. Obwohl Haftpflichtversicherungen zu den preiswertesten Policen überhaupt zählen und vor finanziellen Forderungen in Millionenhöhe schützen können, sind nach Daten der Versicherungswirtschaft 30 Prozent aller bundesdeutschen Haushalte dennoch nicht haftpflichtversichert.*

Problematisch wird dies im Ernstfall vor allem für den Geschädigten. So kann beispielsweise ein von einem Fahrradfahrer verursachter Unfall mit schweren Personenschäden finanzielle Forderungen im sechs- oder siebenstelligen Bereich nach sich ziehen. Ist der Radfahrer nicht haftpflichtversichert und kann er die Entschädigungsforderungen nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, bleibt das Unfallopfer auf dem finanziellen Schaden sitzen. In diesem Zusammenhang empfiehlt das unabhängige Verbraucherportal toptarif.de (www.toptarif.de) Versicherungsnehmern zu prüfen, ob eine Schaden-Ausfalldeckung Bestandteil der eigenen Haftpflichtpolice ist.

„Die Ausfalldeckung ist quasi eine Absicherung gegen eine fehlende Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers“, erläutert Janine Pentzold von toptarif.de. „Kann der Verursacher nicht für die anfallenden Kosten aufkommen, springt die Haftpflichtversicherung des Opfers ein und übernimmt die Regulierung.“ Die Ausfalldeckung gilt in den meisten Policen selbst bei vorsätzlichem Handeln des Verursachers bzw. wenn dieser als Tierhalter für einen Schaden verantwortlich ist. Nicht eingeschlossen sind Schadensfälle durch deliktunfähige Kinder.

Voraussetzung für das Einspringen der eigenen Haftpflichtversicherung ist, dass ein gerichtlich verfügter, einklagbarer Titel vorliegt. Um die Ausfalldeckung in Anspruch nehmen zu können, muss der Geschädigte also gerichtliche Instanzen bemühen und für die entstehenden Rechtskosten in Vorleistung gehen – das Gros der Versicherer erstattet diese im Nachhinein wieder. Darüber hinaus greift die Ausfalldeckung in den meisten Fällen nur in existenziell bedrohlichen Fällen. Das bedeutet, dass der Schaden eine gewisse – von den Versicherern festgelegte, meist vierstellige – Summe übersteigen muss. Zudem können je nach Tarif Selbstbeteiligungen anfallen, ehe die Ausfalldeckung zum Tragen kommt.

„Auch wenn die Ausfalldeckung im Regelfall nicht bei kleineren Beträgen einspringt, stellt sie einen sinnvollen Zusatzschutz dar, um im Falle hoher Schadensersatzforderungen abgesichert zu sein“, betont Janine Pentzold von toptarif.de. Einige Versicherer bieten Tarife an, in denen die zusätzliche Absicherung beitragsfrei eingeschlossen ist. Ein Wechsel zu einer solchen Police empfiehlt sich auch, wenn hierfür ein kleiner Aufschlag von wenigen Euro pro Monat gegenüber dem alten Tarif fällig wird. Günstige Haftpflichtversicherungen mit Ausfalldeckung sind beispielsweise für Familien bereits für 50 bis 60 Euro pro Jahr zu haben – ein Vergleich verschiedener Angebote lohnt, da sich die Konditionen verschiedener Anbieter erheblich unterscheiden können.

Durch Verbraucherportale wie toptarif.de (www.toptarif.de/versicherungen) oder kostenlose Service-Hotlines wie 0800 – 10 30 49 800 können Verbraucher schnell und unkompliziert verfügbare Versicherungstarife vergleichen und kostenlos zu günstigen Produkten wechseln.

* Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV): Jahrbuch 2011 Die deutsche Versicherungswirtschaft

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