Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben ihre Rechtsprechung bekräftigt, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt.
Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Die Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Ware auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Übergabe eines Pkw beanstandete der Käufer verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Autowerkstatt führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Autofahrer behauptete, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche nicht beseitigt worden wäre, erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw.

Im Rahmen der erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Käufer beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben, wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Käufers zurückgewiesen, weil er nicht habe beweisen können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache zurückzuführen sei. Dem folgte der BGH nicht.

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