Essen, 23. Januar 2012*****“Geschenke erhalten die Freundschaft“. Deshalb überreicht man gerne an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter z.B. ein Buch, eine Flasche Wein, einen Präsentkorb, einen Blumenstrauß, einen Taschenkalender. Ob diese Kosten von der Steuer absetzbar sind, hängt nach Aussage von Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, davon ab, wer beschenkt wird und zu welcher Gelegenheit.
„Eigentlich dürfen Geschenke gem. § 4 Abs. 5 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, sogar dann nicht, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Für kleine Geschenke an Geschäftsfreunde gibt es jedoch eine Ausnahme. Als Geschäftsfreunde kommen in Betracht: Kunden, Lieferanten, Vertreter, freie Mitarbeiter, Journalisten, Firmenberater, Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden und sonstige für den eigenen Betrieb wichtige Personen. Geschenke dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn es sich um ein Geschenk an einen Geschäftsfreund handelt, das Geschenk beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist, d.h. es soll die gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen vertiefen und verbessern, der Gesamtwert pro beschenkter Person die Grenze von 35,00 EUR im Jahr nicht übersteigt und die strengen formalen Buchführungsanforderungen erfüllt werden,“ erklärt Steuerberaterin Rau-Franz.
Ist die betriebliche Veranlassung nicht offensichtlich, sollte unbedingt die Art der geschäftlichen Beziehung auf dem Beleg vermerkt werden. Es darf durchaus einen persönlichen Anlass für das Geschenk gewählt werden. So kann man etwa einem Kunden zu seinem Geburtstag oder zu Weihnachten eine gute Flasche Wein oder Blumen zukommen lassen.
Die 35,00 EUR-Grenze ist personenbezogen. Man darf einem Geschäftsfreund daher auch mehrere Geschenke innerhalb eines Jahres machen. Solange der Gesamtwert aller Geschenke 35,00 EUR nicht überschreitet, ist der Betriebsausgabenabzug zulässig. Versand- und Verpackungskosten werden nicht auf die Wertgrenze angerechnet (R 4.10 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien 2005).
„Ganz wichtig ist: Bei der 35,00 EUR-Grenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze! Überschreiten Sie die Grenze auch nur um einen Cent, dürfen Sie gar nichts absetzen! Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Rechtsprechung nehmen es sehr genau mit der Beachtung der formalen Vorschriften. Dadurch soll ein möglicher Missbrauch verhindert werden. Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und völlig getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf ein eigenes Konto gebucht werden. Der Name des Beschenkten muss auf dem Beleg notiert und am besten auch in der Buchung vermerkt werden“, rät Bettina M. Rau-Franz.
Verletzt man die strengen Aufzeichnungsvorschriften, kann der Finanzbeamte oder der Betriebsprüfer jederzeit den Betriebsausgabenabzug für Ihre Geschenke streichen. Nur ausnahmsweise ist eine Sammelbuchung ohne Angabe von Namen zulässig und zwar, wenn es sich um Geschenke ohne großen Wert handelt, bei denen offensichtlich die zulässige Grenze nicht überschritten wird wie z.B. einen Kugelschreiber oder ein Feuerzeug. Es handelt sich in diesen Fällen steuertechnisch um sogenannte Streuartikel. Die Buchung für derartige Artikel ist aber auf ein separates Konto vorzunehmen!
Um kein Geschenk im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei den folgenden Zuwendungen, die deshalb in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können (R 4.10 Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien 2005):
– Verteilung von Werbeartikeln (z.B. Warenproben oder geringwertige Gegenstände mit Werbeaufdruck),
-Zugaben im Zusammenhang mit einem Kauf,
-Zahlungen von Provisionen oder Anerkennungshonoraren,
-Preisnachlässe, Rabatte und Kundenboni,
-Preise anlässlich eines Preisausschreibens,
-Kränze und Blumen bei Beerdigungen,
-Ausgaben für Sponsoring.
Sponsoringmaßnahmen sind eine Form der Werbung, bei der unternehmerische Ziele mit öffentlichen oder personenbezogenen Interessen verknüpft werden. Es werden drei Formen des Sponsoring unterschieden: Kultursponsoring, Sportsponsoring und Soziosponsoring. Aufwendungen, die einem Unternehmen für Sponsoringmaßnahmen entstehen, können zu Betriebsausgaben, Spenden oder steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben führen. Ein weites Feld, das gesonderter Vorgehensweise bedarf! Einzelheiten sollten deshalb mit einem Steuerberater besprochen werden.
Nicht als Geschenk gilt die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Hier müssen ganz spezielle Vorschriften beachtet werden.
„Wenn Sie einem Geschäftsfreund ein Geschenk machen, das dieser ausschließlich betrieblich nutzen kann, brauchen Sie sich um die 35,00 EUR-Grenze nicht zu kümmern. Das Geschenk ist in diesem Fall unbeschränkt als Betriebsausgabe abziehbar gem. R 4.10 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien 2005. Aber auch hier gilt: Kein Abzug ohne „Gegenbuchung“. Der Geschäftsfreund muss in diesem Fall das Geschenk ertragsteuerlich als Einnahme verbuchen,“ erklärt Steuerberaterin Rau-Franz.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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