folgenreiche Komplikationen bei der Entbindung?
Eine Schwangerschaft ist für werdende Eltern meist eine Zeit der Erwartung und des Glücks – aber eine Geburt birgt auch Risiken: Denn die Folgen schwerwiegender Komplikationen können das Leben aller Beteiligten verändern: Trägt das Neugeborene beispielsweise durch einen Sauerstoffmangel bei der Geburt eine schwere Behinderung davon, wollen viele Eltern wissen, ob und wer dafür die Verantwortung trägt. Handelt es sich um Schicksal oder geht die Behinderung auf einen ärztlichen Fehler zurück? Claudia Wannemacher, Fachanwältin für Medizinrecht, gibt Antworten, was Eltern in einem solchen Fall tun können, um ihre Ansprüche zu klären und abzusichern.
„Während der Geburt von Karla kam es zu Komplikationen: Das Neugeborene litt unter akuter Atemnot. Doch der behandelnde Arzt leitete die Verlegung in eine Kinderklinik erst mehrere Stunden später ein. Durch die lange Unterversorgung mit Sauerstoff trug das Kind schwerste Behinderungen davon. Die verzweifelten Eltern waren unsicher, ob die Behinderung ihrer kleinen Tochter auf die Entscheidung des Arztes zurückzuführen war“, erklärt Claudia Wannemacher einen konkreten Fall. Sie rät in einer solchen Situation, zunächst alle vorhandenen Behandlungsunterlagen – möglichst über einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt – zu beschaffen. Dazu gehören die Akten der Geburtsklinik sowie des Gynäkologen, der die werdende Mutter während der Schwangerschaft betreute, aber auch der nachbehandelnden Kliniken. „Denn die Beweislast für Behandlungsfehler und Schaden liegt grundsätzlich beim Patienten“, so Claudia Wannemacher, Fachanwältin für Medizinrecht bei der LEGIAL AG. Wichtig dabei: Jeder Arzt ist verpflichtet, gegen Erstattung der Kosten eine vollständige Kopie seiner Behandlungsunterlagen herauszugeben, ohne dass der Patient dafür Gründe angeben muss.
Vorsicht bei vorschneller Schuldzuweisung.
„Auch wenn die Eltern auf Grundlage der Behandlungsunterlagen an die Schädigung durch den Arzt glauben, ist eine Strafanzeige gegen ihn in den meisten Fällen nicht sinnvoll, obwohl das vielen Angehörigen oft als Erstes in den Sinn kommt“, so Claudia Wannemacher. „Am Ende muss die Sicherung der Zukunft des Kindes im Vordergrund stehen und nicht die Bestrafung des Arztes.“ Um zu klären, ob tatsächlich ein ärztlich verursachter Geburtsschaden vorliegt, ist eine fachärztliche Beurteilung erforderlich. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollten die Eltern einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der sich in der seit vielen Jahren entwickelten, sehr ausdifferenzierten, höchstrichterlichen Rechtsprechung auskennt – Eckpunkte dieser Rechtsprechung sollen in Zukunft übrigens im zurzeit heiß diskutierten Patientenrechtegesetz verankert werden. Fällt die fachärztliche Beurteilung positiv aus, bietet sich zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch an. Führt dies nicht zum Erfolg, ist als nächster Schritt eine Klage erforderlich, um die Ansprüche geltend zu machen. Im Fall von Karla wurde ein vorläufiger Streitwert im höheren sechsstelligen Euro-Bereich angesetzt – der tatsächliche Schaden dürfte die Millionengrenze überschreiten. Das bedeutete für die Eltern ein Kostenrisiko von rund 10 Prozent des Streitwertes zuzüglich der Sachverständigenkosten für ein Gerichtsverfahren über zwei Instanzen.
Hilfe bei hohem Prozesskostenrisiko.
Nur die wenigsten Betroffenen können eine solche Summe trotz eindeutiger Anspruchslage aufbringen – so wie Karlas Eltern. Ihr Anwalt wandte sich deshalb an einen Prozessfinanzierer, der die Kosten für den Rechtsstreit übernimmt. Dazu prüft er den Fall: „Stellt sich heraus, dass die Erfolgschancen gut sind, kommt es zu einer Finanzierung“, so die Fachjuristin. Der Prozessfinanzierer übernimmt das komplette Kostenrisiko – selbst bei einer Niederlage vor Gericht müssen die Kläger weder für Gerichtsgebühren noch Gutachter- und Anwaltskosten aufkommen. Nur im Erfolgsfall bekommt der Finanzierer eine Beteiligung am Prozesserlös. In Karlas Fall gingen nach einem über fünf Jahre währenden Rechtsstreit 20 Prozent des Prozesserlöses als Beteiligung an den Prozessfinanzierer. „Für Karlas Eltern war die Prozessfinanzierung die beste Möglichkeit, den Anspruch auf Schadensersatz für die Behinderung ihrer Tochter durchzusetzen“, so Wannemacher, „im Zuge eines Vergleichs erhielten sie ein Schmerzensgeld im mittleren sechsstelligen Euro-Bereich. Daneben mussten alle Schäden – wie beispielsweise ungedeckte Heilbehandlungskosten, vermehrte Pflegeaufwendungen und der zukünftige Erwerbsschaden – in voller Höhe ersetzt werden.“
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