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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erläutert: Die Richter des OLG führten in ihrem Urteil aus, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoße. Aufgrund dieses Verbotes darf nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral ist eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richtet. Dem ist jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt wird. Diesen Vorgaben genügte die Stellenausschreibung hier nicht, da der Beg-riff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich ist und weder durch den Zusatz „in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert wird. Dieser männliche Begriff wird auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spricht zudem ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.
Das Unternehmen konnte die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht darlegen. Und somit hielten die Richter eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes – hier ca. 13.000 EUR – für angemessen.
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