Zum Anfang des neuen Jahres passt die Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzlichen Versicherungen an. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Höhe des Einkommens, bis zu welcher Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Arbeitsentgelte, die darüber liegen, sind für die Beitragsberechnung tabu. Die neue BBG ist aber auch für die Berechnung von gesetzlichen Versicherungsleistungen relevant – unter anderem für das Krankentagegeld.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zahlt der Arbeitgeber weiterhin Lohn. Die Lohnfortzahlung endet jedoch zu einer bestimmten Frist, auch Karenzzeit genannt: In der Regel ist das nach 42 Tagen. Fortan erhalten gesetzlich Versicherte von ihrer Krankenkasse (GKV) das Krankentagegeld.
Um die Höhe des Krankentagegeldes der GKV zu ermessen, wird das eigene Einkommen herangezogen. Die gesetzliche Leistung ergibt sich dann aus maximal 70% des Bruttoeinkommens und nicht mehr als 90% des Nettoeinkommens. Doch das Einkommen wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt: Diese Grenze ist in diesem Jahr von 3.712,50 Euro auf 3.825 Euro Monatsverdienst angestiegen – das entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 45.900 Euro. Weitere Entgelte fallen aus der Berechnung raus. Zusätzlich muss von dem Krankentagegeld auch der Arbeitgeber-Anteil der Abgaben an die Sozialversicherung finanziert werden.
Die Konsequenz: Trotz eines hohen Verdienstes kann es passieren, dass nur ein Bruchteil des eigenen Verdienstes bei der langwährender Krankheit gezahlt wird. Arbeitnehmer, die hohe laufende Kosten – etwa Kredite – decken müssen, können nach Ablauf der Karenzzeit dadurch schnell vor finanziellen Schwierigkeiten stehen. Doch auch bei Selbstständigen kann die lange Arbeitsunfähigkeit zu ernsthaften Versorgungslücken führen.
Um sich vor Einkommensverlusten zu schützen, kann man eine Krankentagegeld-Versicherung abschließen. Diese ist eine optionale Zusatzversicherung zur Leistung der Kasse. Die Krankentagegeld-Versicherung springt ein, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers (z.B. nach sechswöchiger Krankheit) endet: Sie soll die Lücke zwischen dem Krankentagegeld der GKV und dem tatsächlichen Nettoeinkommen schließen. Für Selbstständige kann bereits ab dem ersten Krankheitstag eine solche Leistung beim Versicherer vereinbart werden.
Wie viel Krankentagegeld gezahlt wird und wie hoch der tatsächliche Bedarf ist, lässt sich mithilfe des Krankentagegeld-Rechners von versicherungsbote.de ermitteln. Diesen haben wir neu in unseren Rechner-Service mit aufgenommen. Der Krankengeldtage-Rechner kann bei einer Entscheidung über eine Krankentagegeld-Versicherung Beratungshilfe leisten.
Sie können den Krankentagegeld-Rechner auch in Ihre eigene Website einbinden. Der Versicherungsbote stellt diesen Service kostenlos zur Verfügung. Daneben bieten wir weitere Services an: Besteht etwa Anspruch auf Wohngeld – unser Wohngeld-Rechner hilft weiter. Oder lohnt eine Riester-Rente? Das kann mit unserem Riester-Rechner geprüft werden.
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