Neue Nachweispflichten für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ab 01.01.2012

MWS-Buchhaltungsservice informiert – Für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist es erforderlich, dass die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Neue Nachweispflichten für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ab 01.01.2012
MWS-Buchhaltungsservice, Tutzing

Wie dieser Nachweis erbracht werden kann, war bisher nur in Form von Sollvorschriften in den UStDV bestimmt und somit Gegenstand einer Vielzahl von Verfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof. Ziel der Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) war es daher die Nachweisregelungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eindeutiger und einfacher zu regeln.

Weiter erforderlich ist der Belegnachweis und Buchnachweis für die Steuerbefreiung. Allerdings sind nun in den §§ 17 a ff. UStDV Mussvorschriften geänderten Inhaltes getroffen worden. Neu eingeführt wird eine sogenannte Gelangensbestätigung, die eine Reihe der bisherigen Nachweise (z. B. Verbringensnachweis, Empfangsbestätigung, handelsüblichen Beleg mit Bestimmungsort) ersetzt.

Fazit
In der Praxis muss nun noch genauer darauf geachtet werden, dass die notwendigen Nachweise für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ordnungsgemäß vorliegen. Sofern in der Praxis in Einzelfällen seitens des liefernden Unternehmens befürchtet wird, beispielsweise die Gelangensbestätigung nicht zu erhalten, kann sich der liefernde Unternehmer z. B. durch Ausstellung einer sog. Bruttorechnung absichern.

Großer Vorteil: In diesem Fall entsteht keine Steuerschuld nach § 14c UStG, sofern die Abrechnung so gestaltet ist, dass ein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer eindeutig ausgeschlossen werden kann.

Hingewiesen werden muss noch auf ein die neue Vorschriften erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Dieses liegt allerdings bisher nur in einer Entwurfsfassung vom 09.12.2011 vor. Zu finden ist dieses auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums hier. Den genauen Wortlaut der geänderten Vorschriften der UStDV finden Sie auf der Internetseite des Bundesrates hier. Die geänderten Nachweispflichten ab 01.01.2012 für die steuerfreien Ausfuhrlieferungen, sind dort ebenfalls zu ersehen.

In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater-Pool und assoziierten Partnern des Partnernetzwerks unterstützt der
MWS-Buchhaltungsservice Kunden und Mandanten bei allen Aufgaben des Rechnungswesens, Jahresabschluss, Bilanz, Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung im Bereich von klassischem, temporärem, online und mobilem Buchhaltungsservice im Rahmen des § 6 Abs.4 StBerG.

Weitere Informationen unter http://www.mws-buchhaltungsservice.de

MWS-Buchhaltungsservice, mit Sitz in Tutzing, ist der Spezialist für externe Finanzbuchhaltung und bietet intelligente Outsourcing- und Supportlösungen buchhalterischer Geschäftsprozesse mit Schwerpunkten Rechnungswesen & Finanzen, Personal & Gehalt sowie Auftrag & Verwaltung.

Effizientes Outsourcing der Lohn-, Gehalt- und Finanzbuchhaltung ist Ihre wegweisende Option für korrekte, sichere, kostengünstigere und termingenaue Abrechnungen rund um Lohn, Gehalt und Steuern.

Sie haben die Wahl

? Klassische Buchhaltung
Sie benötigen Unterstützung bei bestimmten buchhalterischen Arbeiten.

? Temporäre Buchhaltung
Sie benötigen nur zeitlich begrenzte Unterstützung bei bestimmten buchhalterischen Arbeiten oder Auftragsspitzen, Auslastung, Krankheits-, Fehl- oder Urlaubszeiten.

? Online Buchhaltung
Gerne können wir auch auf Basis eines Online Buchhaltungssystems Ihre komplette Buchhaltung digital erstellen. Das Einsparpotential ist enorm – bis zu 70%.

? Mobile Buchhaltung (mobiler Buchhaltungsservice)
Wir übernehmen die von Ihnen gewünschten buchhalterischen Aufgaben vor Ort in Ihrem Buchhaltungssystem.

Welchen unserer Buchhaltungsservices Sie auch nutzen, eines ist sicher: Sie Sparen bis zu 70% der Buchhaltungskosten. Ob diese moderne Form der Buchhaltung für Sie sinnvoll und kostensparend ist, lässt sich am besten in einem persönlichen Gespräch klären.

MWS-Buchhaltungsservice
Monika Walther
Postfach 1216
82324 Tutzing
mws-buchhaltungsservice@gmx.de
08158-3773
http://www.mws-buchhaltungsservice.de