GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München erklärt: Das Mindestelterngeld von 300 EUR im Monat und der Höchstbetrag von 1.800 EUR bleiben unangetastet. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II ist der Grundbedarf durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen gesichert. Zusätzliches Elterngeld verringert den Lohnabstand. Deshalb wird es – wie beim Kindergeld – auf Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag angerechnet.
Wer vor der Geburt seines Kindes einen Teil seines Einkommens selbst erarbeitet hat, soll dafür auch Elterngeld erhalten. Dazu gehören auch pauschal besteuerte Einnahmen, vor allem aus sogenannten Minijobs.
Anmerkung: Die neuen Elterngeldregelungen werden seit dem 1.1.2011 bei allen Elterngeldberechtigten angewendet – also auch bei denjenigen, die bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen.
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