Weihnachtspost: Ärger statt bunte Päckchen? – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Wissenswertes rund um die Paketzustellung

Weihnachtspost: Ärger statt bunte Päckchen? -  Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Um Schäden zu vermeiden, sollte das Geschenk sorgfältig verpackt werden.
Quelle: ERGO Group

Über drei Milliarden Pakete haben Kurier-, Express- und Paketdienste 2017 transportiert – gerade zur Weihnachtszeit sind sie im Dauereinsatz. Das hohe Versandaufkommen bringt die Unternehmen dann oft an ihre Grenzen. Verspätete Lieferungen, beschädigte oder verlorene Sendungen sowie Irrläufer sind im Weihnachtstrubel keine Seltenheit. Michaela Rassat, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz-Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), weiß, was zu tun ist, wenn mit den Weihnachtspaketen etwas schiefgeht.

Je früher, desto besser

Sowohl für das Besorgen der Weihnachtsgeschenke als auch für das Versenden gilt: je früher, desto besser. Üblicherweise dauert ein Versand zwei Arbeitstage. Rund um die Weihnachtszeit stocken die Dienstleister ihr Personal zwar auf, die Geschenke können dann aber durchaus auch mal länger unterwegs sein. Paketdienstleister geben häufig einen Stichtag an, bis zu dem sie eine rechtzeitige Lieferung garantieren. Das Datum variiert je nach Anbieter. „Bei vielen Zustellern ist es in diesem Jahr der 21. Dezember bis 10 Uhr“, weiß Michaela Rassat. Bei Sendungen ins Ausland endet die Frist meist etwas früher. Wer ganz sicher gehen will, kann sich auf den jeweiligen Websites informieren. Allerdings sind auch Paketdienstleister vor höherer Gewalt nicht gefeit: Bei einem plötzlichen Wintereinbruch beispielsweise können Schnee und Eis eine pünktliche Zustellung unmöglich machen.

Schäden an der Weihnachtspost

Damit die Geschenke unbeschädigt beim Empfänger unterm Baum liegen können, sollten die Absender sie immer möglichst sorgfältig verpacken. Dafür eignen sich zum Beispiel stabile Pappkisten sowie Polstermaterial. Zudem sollte der Absender überlegen, ob er sein Paket versichern möchte. „Standardmäßig haften die meisten Dienstleister beim deutschlandweiten Versand von Paketen für verlorene oder beschädigte Waren im Wert von bis zu etwa 500 Euro“, erklärt die D.A.S. Expertin. „Dafür ist allerdings der quittierte Einlieferungsbeleg nötig. Den also auf jeden Fall aufheben. Bei Päckchen haften die Zustellunternehmen oft mit geringeren Beträgen bis 50 Euro oder gar nicht.“ Wer wertvollere Geschenke versenden möchte, kann gegen Aufpreis eine Zusatzversicherung abschließen. Kommt es dann beim Versand zu einem Schaden, muss ihn der Dienstleister ersetzen. Wer bei der Zustellung bereits Dellen und Löcher an der Verpackung feststellt, sollte das Paket nicht annehmen. „Denn in aller Regel quittiert der Empfänger mit seiner Unterschrift auch, dass das Paket zum Zeitpunkt der Übergabe intakt war“, erklärt Rassat. Bemerkt der Empfänger erst nach dem Öffnen einen von außen nicht sichtbaren Schaden, kann er diesen innerhalb einer bestimmten Frist – meist sind es sieben Tage – beim Paketdienstleister melden. Die genauen Abläufe, Voraussetzungen, Fristen und Formulare für eine Schadensmeldung finden Betroffene auf den entsprechenden Websites der Zusteller. Meist geht es vor allem darum, dass die Mitarbeiter prüfen können, ob das Paket sachgemäß verpackt war. Dafür verlangen die Zustelldienste in der Regel, dass der Empfänger das Paket samt Inhalt zur Prüfung in einer Filiale abgibt oder Fotos davon macht und einsendet. War die Verpackung ordnungsgemäß, muss der Paketdienstleister für den Schaden aufkommen, ansonsten haftet der private Absender. Da Vertragspartner der Zustelldienste der Absender ist, berufen sie sich meist darauf, dass nur dieser Transportschäden geltend machen kann. Das stimmt aber nicht: Nach § 421 des Handelsgesetzbuches (HGB) können auch Empfänger Ansprüche gegen den Zustelldienst stellen. Da das Paket – das einzige Beweismittel – beim Empfänger liegt, ist es ratsam, wenn Absender und Empfänger sich im Fall eines Schadens abstimmen.

Sendung verschwunden

Noch größer ist der Frust, wenn das sorgsam ausgewählte und verpackte Geschenk gar nicht erst ankommt. Das ist zwar eher selten, aber bei der Pakete-Flut zu Weihnachten auch nicht ausgeschlossen. Ist die Lieferzeit ungewöhnlich lang, sollte der Empfänger den Absender darüber informieren. Ist das Paket eine Überraschung, kann der Absender den Sendungsverlauf im Auge behalten. Viele Dienstleister ermöglichen online eine Sendungsverfolgung mithilfe der Sendungsnummer auf dem Einlieferungsbeleg. Die hilft auch, sollte das Paket verschüttgehen. „Bei den meisten Paketdiensten kann nur der Absender einen Nachforschungsauftrag stellen“, weiß die D.A.S. Expertin. Bleibt das Paket auch dann verschwunden, kann der Absender vom Zustelldienst den Ersatz des Warenwertes im Rahmen der jeweiligen Haftungsgrenzen verlangen. Dazu sind der Einlieferungsbeleg sowie ein Nachweis über den Wert des Inhalts, beispielsweise ein Kaufbeleg oder Kontoauszug, notwendig. Als verloren gilt ein Paket nach Ablauf von 20 Tagen, bei internationalen Sendungen von 30 Tagen (§ 424 HGB).

Der Nachbar als Paketstation

Treffen die Paketboten den Empfänger nicht an, geben sie ihre Lieferung gerne bei Nachbarn ab. „Diese sogenannten Ersatzzustellungen sind bei den meisten Paketdienstleistern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten“, weiß die Juristin. „Die Boten sind dann aber dazu verpflichtet, den Empfänger mit einer gut leserlichen Karte im Briefkasten darüber zu informieren, bei welchem Nachbarn sein Paket zur Abholung liegt.“ Wer damit nicht einverstanden ist, muss mit dem Paketdienst vorab Alternativen vereinbaren – zum Beispiel die Abgabe bei einem Wunschnachbarn oder in einem bestimmten Paketshop. Eine Registrierung für solche Dienste ist bei den meisten Anbietern online möglich. Oft kann der Absender auch die kostenpflichtige Option „eigenhändig“ oder „persönliche Übergabe“ auswählen. So landet die Sendung ausschließlich beim Empfänger – oder bei einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person. Ist niemand anwesend, bringt der Zusteller das Paket zur Abholung in die nächstgelegene Filiale. Eine weitere Alternative: Ablageverträge oder Abstellgenehmigungen. „Darin vereinbaren Zustelldienst und Empfänger einen Ort, an dem der Bote das Paket ablegen darf, beispielsweise eine Garage“, erklärt Rassat. Legt der Bote das Paket ohne Ablagevertrag etwa vor die Haustür oder in die Garage, haftet der Zustelldienst, falls die Lieferung verloren geht.
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