Kfz-Versicherung: Kündigung in Sonderfällen auch nach dem 30. November möglich

– Außerordentliches Kündigungsrecht auch nach Kündigungsstichtag
– Kfz-Versicherung kann bei Preiserhöhung, Fahrzeugwechsel und im Schadenfall gewechselt werden

Berlin, 30. November 2011 – Bis einschließlich heute haben Autofahrer die Möglichkeit, ihre Kfz-Versicherung fristgerecht zu kündigen, um im kommenden Jahr von einer günstigeren Police zu profitieren. Ist dieser Stichtag verstrichen, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch darüber hinaus von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden.

„Der intensive Wettbewerb der Versicherer um Neukunden kann vor allem in der Hochphase der Kfz-Wechselsaison den Eindruck erwecken, dass eine Kündigung der Kfz-Police generell nur bis zum 30. November möglich ist“, erklärt Janine Pentzold vom unabhängigen Verbraucherportal toptarif.de (www.toptarif.de). „Dabei haben Versicherte im Fall eines Fahrzeugwechsels, nach einem Schadenfall sowie bei Beitragserhöhungen jeglicher Art ein unabhängig von diesem Stichtag geltendes Sonderkündigungsrecht.“ Die Experten von toptarif.de haben zusammengefasst, worauf bei einer solchen außerordentlichen Vertragsbeendigung zu achten ist.

1) Sonderkündigungsrecht im Schadenfall

Ist ein Schadenfall eingetreten, besteht ein beidseitiges Recht, den Vertrag zu beenden – sowohl die Versicherungsgesellschaft als auch der Versicherte haben die Möglichkeit, die bestehende Police aufzulösen. Noch vor wenigen Jahren war dies vor allem für den Versicherungsnehmer wenig vorteilhaft – bei einer Kündigung wurde meist der gesamte Jahresbeitrag fällig. Seit der Erneuerung des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 müssen die Versicherungsunternehmen den Differenzbeitrag jedoch erstatten, womit im Schadenfall nichts mehr gegen eine Vertragsbeendigung spricht. Gekündigt werden kann innerhalb eines Monats ab Schadenschluss (durch Leistung oder Ablehnung) – entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres.

2) Sonderkündigungsrecht bei Fahrzeugwechsel

Da Kfz-Policen grundsätzlich personen- und objektbezogen sind, erlischt der Versicherungsschutz bei einem Fahrzeugwechsel automatisch. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den bestehenden Vertrag für das neue Fahrzeug fortzuführen. So kann der Fahrzeughalter in diesem Falle selbst bestimmen, wo das neue Fahrzeug versichert werden soll.

3) Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen

Erhöhen Versicherer die Kfz-Prämien, besteht ebenfalls ein generelles Sonderkündigungsrecht. Häufiger Grund für höhere Beiträge sind Änderungen in den Regional- oder Typklasseneinstufungen – im kommenden Jahr betrifft dies nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) rund 32 Prozent* der deutschen Autofahrer. Aber auch Anhebungen des Grundbeitrages lassen die Prämien steigen. Derartige Erhöhungen sind oft jedoch nicht auf den ersten Blick als solche erkennbar. Hilfreich ist hier der von den Versicherern ausgewiesene Vergleichsbeitrag. Ist dieser geringer als der künftig zu zahlende Beitrag, liegt eine Preiserhöhung vor. Betroffene können dann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens den Vertrag beenden.

„Einige Versicherer setzen jedoch auf die Unkenntnis der Versicherten hinsichtlich der Möglichkeit zur außerordentlichen Vertragsbeendigung und versenden Erhöhungsmitteilungen kurz vor Ablauf des Stichtages oder gar erst im Dezember“, führt Pentzold aus. „Davon sollten Betroffene sich nicht verunsichern lassen. Sobald die Prämie steigt, besteht das einmonatige Sonderkündigungsrecht.“

Eine Kündigung sollte immer schriftlich und per Einschreiben gegen Rückschein oder per Fax erfolgen. Sie wird mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung, also in der Regel zum 1. Januar, ausgesprochen.** Fahrzeughalter, die außerordentlich kündigen wollen, sollten vorab verfügbare Alternativen zu ihrer aktuellen Police prüfen. Teure Verträge schlagen oft mit doppelt so hohen Kosten zu Buche wie günstige – die Einsparpotenziale können so in vielen Fällen bei mehreren Hundert Euro liegen.

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* Pressemitteilung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft: Neues Typklassenverzeichnis 2012: Nur ein Drittel der Fahrzeuge werden umgestuft sowie Pressemitteilung: Neue Regionalstatistik: Spitzenplätze für Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Bremen ist Deutschlands günstigste Großstadt

** Beispiel: Geht am 15. Dezember das Schreiben über eine Erhöhung ab 1. Januar 2012 beim Versicherten ein, hat dieser bis zum 15. Januar 2012 (Eingang beim Versicherer) Zeit, den Vertrag zu kündigen – auch rückwirkend zu Anfang Januar.
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