Nachträgliche Umverteilung des Nachlasses kann zu Schenkungssteuer führen
Bei grenzüberschreitenden Erbschaftsangelegenheiten müssen unterschiedliche nationale Regelungen auch hinsichtlich der Besteuerung des Nachlasses beachtet werden.
Das Erbrecht und die Besteuerung des Nachlasses ist innerhalb der EU nicht einheitlich geregelt. Daher gilt es bei grenzüberschreitenden Erbschaftsangelegenheiten die nationalen Regelungen zu beachten. Das britische Recht kennt beispielsweise die sog. „Deed of Variation“. Dies bedeutet eine nachträgliche Änderung des Erblasserwillens nach seinem Tod, die der Besteuerung zu Grunde gelegt wird. Das kann zur Optimierung der Erbschaftssteuer führen, erklärt die Wirtschafskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Allerdings hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 12. April 2018 entschieden, dass eine solche abweichend vom Testament getroffene nachträgliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses eine Schenkung durch den Erben darstellt und daher der Schenkungssteuer unterliegt.
In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um den Nachlass einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Testamentarisch hatte sie ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod der Mutter machte der Sohn als Alleinerbe von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die testamentarische Erbfolge zu ändern und den Nachlass anders zu verteilen. Er beteiligte seine beiden Söhne an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Versteuert wurde der Nachlass im Großbritannien.
Das deutsche Finanzamt war nun der Meinung, dass eine Schenkung vom Vater an die Söhne vorliegt und verlangte Schenkungssteuer. Die britische Erbschaftssteuer berücksichtigte es bei der Festlegung nicht. Hiergegen klagte einer der Söhne. Das Finanzgericht Münster wies die Klage jedoch ab. Es argumentierte, dass die Zuwendung der Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter darstelle. Die nach britischem Recht zulässige „Deed of Variation“ sei nach deutschem Recht nicht möglich. Nach deutschem Steuerrecht sei der Sohn nicht als Erbe, sondern als Beschenkter zu sehen. Daher werde Schenkungssteuer fällig und die britische Erbschaftssteuer könne nicht berücksichtigt werden, so das FG Münster.
Steuerliche Optimierungen sollten nach Möglichkeit vom Erblasser zu Lebzeiten getroffen werden. Dabei müssen gerade bei grenzüberschreitenden Erbschaften die unterschiedlichen Gesetzgebungen beachtet werden. Im internationalen Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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