Rechtsanwalt Dreieich und Anwalt Offenbach
Eigenbedarfskündigung soll heißen, dass der Vermieter das Mietverhältnis dann kündigen kann, wenn er die Wohnräume für sich, seine Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushaltes benötigt. Die Eigenbedarfskündigung findet nur im Wohnraummietrecht Anwendung.
Gekündigt werden kann durch den Vermieter. Hierbei ist zu beachten, dass der Vermieter dabei nicht zwingend Eigentümer der Wohnung sein muss. Auch ein Mieter, der die Wohnung an Dritte überlassen hat, kann den Untermietvertrag wegen Eigenbedarfes kündigen, wenn er die Räume nach dem Inhalt des Hauptmietvertrages selbst nutzen darf. Hier ist also nicht die Eigentümer- sondern allein die Vermieterrolle von Bedeutung.
Umstritten ist, ob bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeiten, wie GbR, OHG oder KG der Eigenbedarf eines Gesellschafters genügt. Dies ist insbesondere immer dann von Interesse, wenn mehrere Personen als GbR Eigentümer oder Vermieter der Wohnung sind. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 10.03.2003, Az.: 16 U 72/2002, eine Kündigung einer GbR für das Familienmitglied eines GbR-Gesellschafters als berechtigt anerkannt. Von anderen Autoren im Schrifttum wird dies allerdings abgelehnt.
Juristische Personen oder Vereine haben kein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs, weil die Räumlichkeiten von einer juristischen Person oder einem Verein nicht als „Wohnung“ genutzt werden können. Hier genügt es auch nicht, wenn ein Gesellschafter oder gesetzlicher Vertreter bzw. ein Angestellter der GmbH die Räume nutzen will, da der Nutzungswillige in diesem Fall nicht zu dem privilegierten Personenkreis zählt, ist er doch weder Vermieter noch Angehöriger der juristischen Person.
Das Gleiche gilt auch für einen Alleingesellschafter einer GmbH, der über die Mietsache wirtschaftlich verfügt. Als einzige Ausnahme ist durch das Landgericht Berlin (LG Berlin GE 1999, 506) eine berechtigte Kündigung dann angenommen worden, wenn die Nutzung einer bestimmten Wohnung durch den Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen dringend notwendig erscheint. Allerdings hat das Gericht die Kündigung dann nicht wegen Eigenbedarfs, sondern wegen eines berechtigten Interesses des Vermieters als begründet anerkannt.
Weitere Informationen zum Thema Mietrecht Mörfelden-Walldorf, Mietrecht Offenbach, Mietrecht Heusenstamm und Zivilrecht Neu-Isenburg erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Sachse http://kanzlei-sachse.de – Rechtsanwalt Dreieich und Anwalt Offenbach.
Als in Langen (Hessen), Frankfurt und in Offenbach am Main ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten und beraten wir Unternehmen und Privatpersonen aus der Region des Rhein-Main-Gebietes, schwerpunktmäßig aus Offenbach, Darmstadt und Frankfurt in juristischen Angelegenheiten.
Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets maßgeschneiderte Lösungen. Wir nehmen uns daher Zeit für jeden Einzelfall.
Dabei sind wir vornehmlich an unseren Mandanten im Sinne einer dauerhaften Bindung interessiert und nicht in erster Linie am „Streitwert“ ihres einzelnen Rechtsproblems.
Wir decken heute bereits ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen ab und erweitern dieses ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.
Die Kanzlei betreut:
das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht
das Familienrecht
das Verkehrsrecht
das Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
das Arbeitsrecht
das Erbrecht
das Verwaltungsrecht
das allgemeine Vertragsrecht und Zivilrecht
Anwaltskanzlei Sachse
Fabian Sachse
August-Bebel-Str. 29
63225 Langen
info@kanzlei-sachse.de
06103/2707599
http://www.kanzlei-sachse.de