Polizeikontrolle – Ihre Papiere bitte!

ARAG Experten über Polizeikontrollen und damit verbundene Rechte und Pflichten

Polizeikontrolle - Ihre Papiere bitte!

Ob als Fußgänger oder als Autofahrer und egal, wie rein das Gewissen ist: Wer von der Polizei angehalten wird, hat wahrscheinlich ein mulmiges Gefühl und prompt ein schlechtes Gewissen. Und Hand aufs Herz: Wissen Sie um Ihre Rechte und Pflichten bei einer Polizeikontrolle? Bis zu welchem Punkt man kooperativ bleiben und ab wann man nicht mehr mitspielen muss? Die ARAG Experten geben Auskunft.

Achtung Verkehrskontrolle!
Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Polizei jederzeit kontrollieren, ob ein Verkehrsteilnehmer fahrtüchtig und sein Fahrzeug verkehrssicher ist. Dazu dürfen die Beamten den Fahrzeugführer auch bitten, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Zu dieser Kontrolle gehören in der Regel die Überprüfung von persönlichen und Fahrzeugpapieren sowie z. B. die Überprüfung des Fahrzeugs. Dabei werden unter anderem Beleuchtung, Reifen oder die Gültigkeit von Plaketten kontrolliert. Auch die Frage nach Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste ist erlaubt und man muss sie vorzeigen. Da diese Gegenstände meist im Kofferraum liegen, ist dies ein guter Vorwand für die Beamten, einen Blick ins Wageninnere zu werfen. Denn das dürfen sie im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle nicht kontrollieren. Offiziell ist hierfür ein richterlicher Durchsuchungsbefehl nötig. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass man mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen muss, wenn man der Polizeikontrolle nicht Folge leistet oder sich den Anweisungen der Polizeibeamten widersetzt. Wer sogar weiterfährt, obwohl er herausgewunken wurde, begeht zwar keine Fahrerflucht, aber mit 70 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg sollte er rechnen. Wann die Verkehrskontrolle wie viel kostet, ist im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog nachzulesen.

Alkohol- und Drogentest
Um die Verkehrstüchtigkeit zu testen, gibt es eine ganze Reihe von Tests, die die Polizei durchführen kann, aber nicht darf. Sowohl das „Pusten“ in ein Alcotest-Gerät als auch das Überprüfen der Pupillenreaktion mit einer Taschenlampe oder ein Urintest sind grundsätzlich freiwillig. Allerdings raten die ARAG Experten, hier gut zu überlegen, ob man mitspielt oder schmollt. Denn wenn man sich weigert, muss man unter Umständen mit auf die Polizeiwache, um dort eine Blutprobe abzugeben. Der Bluttest erfolgt in der Regel auf richterliche Anordnung und wird durch einen Arzt durchgeführt. Stellen die Polizisten bei der Kontrolle allerdings eindeutigen Alkoholgeruch fest, können sie selbst oder ein Staatsanwalt die Probe veranlassen, damit der Verkehrssünder überführt wird, bevor der Alkohol im Blut abgebaut ist.

Handykontrolle erlaubt?
Eine Überprüfung des Mobiltelefons bedeutet einen Eingriff in die Privatsphäre des Verkehrsteilnehmers und ist daher eigentlich verboten. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es dabei Ausnahmen gibt, die unter Umständen sehr weit ausgelegt werden können. Denn liegt ein begründeter Verdacht vor, dass ein Verkehrsverstoß begangen wurde, weil z. B. eine verbotene App verwendet wurde, darf die Polizei das Handy kontrollieren.

Auf frischer Tat ertappt
Wer bei einem möglichen Verkehrsverstoß ertappt wurde, ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und alles zuzugeben. Mehr noch: Die ARAG Experten warnen vor unvorsichtigen Äußerungen. Sie könnten sogar als Schuldeingeständnis gewertet werden. Seine Papiere muss man allerdings dennoch vorzeigen und Angaben zur eigenen Person machen. Im Zweifel sollte man einen Anwalt hinzuziehen.

Personenkontrollen
Da das Polizeirecht Ländersache ist, variieren die Voraussetzungen für Personenkontrollen von Bundesland zu Bundesland. Ein Grundsatz gilt jedoch überall in Deutschland: Ohne Grund darf die Polizei keine Personenkontrollen oder -befragungen durchführen. Die Hautfarbe ist dabei beispielsweise kein ausreichender Grund, der eine Personenkontrolle rechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Urteil die polizeiliche Identitätsfeststellung eines schwarzen Deutschen am Bochumer Bahnhof als nicht verfassungsgemäß eingestuft. Zwar habe der Mann durch sein „auffälliges Verhalten“ Anlass zur Personenkontrolle gegeben, die Polizisten hätten ihn jedoch „auch wegen dessen dunkler Hautfarbe“ kontrolliert, befand der zuständige Senat. Der Mann fühlte sich rassistisch diskriminiert und klagte – mit Erfolg (Az.: 5 A 294/16). Präventive Kontrollen, um z. B. eine Straftat zu verhindern, sind allerdings erlaubt. Auch wenn die öffentliche Sicherheit in Gefahr ist, etwa bei gewalttätigen Demonstrationen, ist eine Personenkontrolle erlaubt. Ohne konkreten Verdacht dürfen nur Fragen nach der Identität und der Staatsangehörigkeit gestellt werden. Nach einem Ausweis dürfen die Beamten zwar fragen, aber zeigen muss man ihn nicht. Denn als Deutscher ist man nicht verpflichtet, innerhalb des eigenen Landes ständig einen Ausweis mit sich zu führen. Auch das Mitnehmen auf die Polizeiwache ist ohne konkreten Anlass nicht zulässig.

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