„Kostümiert Auto fahren“ – Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Carola M. aus Köln:
Zu Karnevalsveranstaltungen fahre ich manchmal mit dem Auto. Mein Kostüm habe ich dann schon an. Ist es erlaubt, kostümiert Auto zu fahren?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Grundsätzlich ist es erlaubt, kostümiert Auto zu fahren. Karnevalisten sollten aber einige Einschränkungen beachten: So darf das Kostüm Sicht und Gehör des Fahrers nicht beeinträchtigen oder diesen beim Fahren behindern. Gefährdet, schädigt oder behindert der Fahrer andere Verkehrsteilnehmer, drohen ihm Bußgelder zwischen zehn und 35 Euro wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Kommt es zu Sach- oder Personenschäden, zum Beispiel weil die Clown-Perücke oder die Piraten-Augenklappe das Sichtfeld eingeschränkt haben, haftet der Unfallverursacher auf Schadenersatz. Versicherungen können das Fahren mit Kostüm als grobe Fahrlässigkeit ansehen und zumindest in der Kaskoversicherung – also für den Schaden am eigenen Pkw – die Auszahlung reduzieren. Auf Masken, die das Gesicht verdecken, sollten Karnevalisten beim Autofahren ganz verzichten: Seit der im Oktober 2017 verabschiedeten Änderung der StVO verbietet § 23 Abs. 4 Fahrzeugführern ausdrücklich, ihr Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Vermummten Autofahrern droht ein Bußgeld von 60 Euro. Dies gilt natürlich nicht bei Fahrzeugen mit Helmpflicht.
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