Auch wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf stets gewissenhaft und sorgfältig ausüben sollte, passieren wie in jeder anderen Berufsgruppe, auch unter den Rechtsanwälten mitunter Fehler. Nicht umsonst heißt es:“Wo gehobelt wird, fallen Späne.“
Kommt es in Folge einer anwaltlichen Pflichtverletzung zu einem Schaden, besteht für den Mandanten oft ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Anwalt. Die Durchsetzung dieser Anwaltshaftung ist einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte.
Was bedeutet Anwaltshaftung?
Unter Anwaltshaftung wird die Haftung des Anwalts gegenüber dem eigenen Mandanten verstanden. Grundlage der Anwaltshaftung ist der zwischen Anwalt und Mandant geschlossene Vertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren ist.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen seinen ehemaligen Rechtsanwalt ist zu allererst eine Verletzung einer Pflicht aus dem Mandatsvertrag. Doch allein eine Pflichtverletzung, die in vielfältigster Form vorliegen kann, genügt nicht, um im Regressprozess erfolgreich zu sein. Hinzukommen muss, dass dem Mandanten aufgrund einer schuldhaften Verletzung einer Anwaltspflicht ein ursächlicher Schaden entstanden ist. Sind Pflichtverletzung und Schaden in der Regel ohne größere Schwierigkeiten nachzuweisen, stellt die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadens im Haftungsprozess häufig das größere Probleme dar. Denn ob die Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadens ursächlich war, hängt beispielsweise im Fall der Versäumung einer Frist durch den Anwalt davon ab, ob der von diesem geführte Prozess gewonnen worden wäre, oder nicht. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Mandant den Ausgangsprozess verloren hätte, wenn dem dort beauftragten Rechtsanwalt kein Fehler unterlaufen wäre, so steht dem Mandanten auch kein Schadensersatzanspruch zu. Denn der Fehler des Anwaltes – so ärgerlich er sein mag – war dann nicht ursächlich für den Verlust des Prozesses bzw. des Anspruchs.
Vertragspflichten des Anwalts
Welche einzelnen Pflichten der Anwalt zu erfüllen hat, richtet sich nach dem Inhalt und Umfang seines Auftrags sowie den Umständen des Einzelfalls. Die Kardinalpflichten des Anwalts lassen sich wie folgt beschreiben:
– Der Rechtsanwalt hat das vom Mandanten angestrebte Ziel und den maßgeblichen Sachverhalt, zu dem auch bereits geltend gemachte bzw. mögliche Einwände des Gegners gehören, zu klären. Dazu gehört auch, dass er gemeinsam mit dem Mandanten den Sachverhalt aufklärt.
– Der Rechtsanwalt hat diesen Sachverhalt hinsichtlich seiner rechtlichen Erheblichkeit für das angestrebte Ziel zu prüfen. (Trägt der Sachverhalt den Anspruch des Mandanten?)
– Der Rechtsanwalt muss den Mandanten über das Ergebnis seiner Sach- und Rechtsprüfung informieren, auf sich ergebende Bedenken, Zweifel und Risiken hinweisen und die für die Erreichung des Ziels geeigneten Wege aufzeigen. Dabei muss er dem Mandanten „den sichersten Weg“ aufzeigen.
– Der Rechtsanwalt muss ferner darauf achten, dass dem Auftraggeber kein vorhersehbarer und vermeidbarer Schaden entsteht.
Aus diesen Kardinalpflichten folgen eine Vielzahl von Einzelpflichten, die die äußerst umfangreiche Rechtsprechung zur Anwaltshaftung in den zurückliegenden Jahrzehnten herausgearbeitet hat.
Pflichtverletzung des Anwalts
Grundvoraussetzung für einen Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung ist, dass der Anwalt eine (oder mehrere) der ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflichten verletzt hat. Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. In meinem Blog anwaltshaftung.de finden Sie zahlreiche Beispiele in denen der Anwalt Pflichtverletzungen begangen hat.
Was bedeutet Schadensersatz?
Sinn des Schadenersatzes ist es, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis – hier die anwaltliche Pflichtverletzung – bestünde. Daraus ergibt sich zugleich annähernd der Umfang des Schadenersatzanspruchs. So hat beispielsweise der Anwalt, der durch die Versäumung einer Frist die Durchsetzung eines Anspruchs seines Mandanten vereitelt hat, den Zustand herzustellen, der ohne die Fristversäumnis eingetreten wäre. Er hätte den Prozess gewonnen und hätte aus dem Urteil gegen den Anspruchsgegner vollstrecken können. Also muss der Anwalt seinem Mandanten den vereitelten Anspruch bezahlen.
Hat der Anwalt nicht erkannt, dass der Anspruch seines Mandanten nicht durchzusetzen ist, ihm aber zur Klage geraten, ist er dem Mandanten gegenüber verpflichtet, die gesamten Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
Verjährung von Anwaltshaftung
Auch Schadenersatzansprüche wegen Anwaltshaftung unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Mandant Kenntnis von der Pflichtverletzung des Anwalts hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen. Bei Klageverfahren ist von einer Kenntnis grundsätzlich ab der Übermittlung des später rechtskräftig gewordenen Urteils auszugehen. Endet das Verfahren nach dem Urteil in erster Instanz, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem das Urteil zugestellt wurde. Wurde Berufung eingelegt, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, mit dem über die Berufung entschieden wurde.
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co
anwaltshaftung.de
Mathias Nittel und sein Team kümmern sich umfassend um die rechtliche Seite des Vermögens privater und institutioneller Investoren. Dies bedeutet Vorsorge vor teuren Fehlentwicklungen in Form von vorausschauender Beratung, Kontrolle und rechtlicher Gestaltung auf der einen und Nachsorge, also die Durchsetzung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung oder Vermögensverwaltung, auf der anderen Seite.
Firmenkontakt
anwaltshaftung.de
Mathias Nittel
Neudorfer Str. 23 /1
69151 Neckargemünd
06223 – 729 80 80
info@nittel.co
https://anwaltshaftung.de
Pressekontakt
anwaltshaftung.de
Mathias Nittel
Neudorfer Str. 23 /1
69151 Neckargemünd
015205686822
anwaltshaftung@interspectro.com
https://anwaltshaftung.de