Ab dem 1.1.2018 bietet sich bei einpersonalen Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Möglichkeit einer vereinfachten Gesellschaftsgründung an, die durch das Deregulierungsgesetz 2017 eingeführt wurde. Erfasst werden jene Gesellschaften, die aus nur einem Gesellschafter bestehen, der zugleich der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Bedient sich der Alleingesellschafter in einem solchen Fall einer Errichtungserklärung mit gesetzlich eingeschränktem Inhalt, kann die Gesellschaftsgründung ohne Beiziehung von Rechtsanwalt und Notar erfolgen. Vielmehr wird die Errichtungserklärung durch den Alleingesellschafter ohne Mitwirkung dritter Personen unterzeichnet, die Identität des Alleingesellschafters wird mithilfe seiner elektronischen Signatur, die via Bürgerkarte oder Handysignatur abgegeben wird, überprüft und die Gesellschaft anschließend über das Unternehmensserviceportal registriert.
Die Musterfirmazeichnung hat der Gesellschafter-Geschäftsführer vor jenem Kreditinstitut abzugeben, welches das Gesellschaftskonto führt. Das Kreditinstitut hat aus diesem Anlass ebenfalls die Identität des Gesellschafter-Geschäftsführers zu überprüfen, die Musterfirmazeichnung entgegen zu nehmen und diese gemeinsam mit einer Bankbestätigung über die Leistung des Stammkapitals und einer Kopie eines Ausweises des Gesellschafter-Geschäftsführers an das zuständige Firmenbuchgericht zu übermitteln.
Das Stammkapital einer derart vereinfacht errichteten Gesellschaft hat EUR 35.000,00 zu betragen, wobei die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung möglich ist. Soll ein höheres Stammkapital aufgebracht werden, hat der nicht vereinfachte, „normale“ Weg einer Gesellschaftsgründung gewählt zu werden.
Der Gesetzgeber beabsichtigt, durch den Entfall von Formvorschriften und die Einführung der vereinfachten Gesellschaftsgründung eine Vereinfachung des Gründungsvorgangs zu erreichen. Zu diesem Zweck nimmt er den Wegfall der positiven Nebenwirkungen der „normalen“ Gesellschaftsgründung durch fundierte Beratung der Gründungsgesellschafter durch eine rechtskundige Person und eine damit einhergehende Hemmschwelle bewusst in Kauf. Ob auf diesem Weg der vereinfachten Gesellschaftsgründung mittel- und langfristig die positiven Folgen für die Gründungsgesellschafter überwiegen, ist fraglich. Denn durch den Entfall der im Ergebnis verpflichtenden Rechtsberatung wird es bspw Aufgabe der – zumeist juristisch nicht ausgebildeten – Gründungsgesellschafter sein, einen rechtlich unbedenklichen Firmenwortlaut zu wählen, andernfalls Konsequenzen drohen, die häufig weitaus höhere Kosten aufwerfen, als die Gesellschaftsgründung durch einen Rechtsanwalt und Notar typischer Weise mit sich bringt. Aus diesen Gründen empfiehlt sich Gründungsgesellschaftern, auch in Zukunft Beratung durch Rechts- und Steuerberater einzuholen, ehe sie sich in das Abenteuer der Selbstständigkeit stürzen.
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