Tipps für Gartenbesitzer rund um das Entsorgen von Herbstlaub
Wenn sich im Herbst die Blätter bunt färben, freut sich nicht jeder über die farbenfrohe Pracht. Vor allem Haus- und Gartenbesitzer fragen sich: Wohin mit dem vielen Laub? Wer ist für das Laubfegen zuständig? Und wann besteht Anspruch auf eine Laubrente? Antworten darauf hat Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).
Gartenbesitzer müssen sich im Herbst jedes Jahr aufs Neue um das herabgefallene Laub ihrer Bäume und Sträucher kümmern. Wie können sie es fachgerecht entsorgen? Ist zum Beispiel das Verbrennen von Laub im Garten erlaubt?
Gartenabfall ist Bioabfall. Die Entsorgung des Bioabfalls regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf Bundesebene. In den einzelnen Bundesländern kommen jeweils eigene Abfallgesetze und zum Teil besondere Verordnungen über den Umgang mit Bioabfall hinzu. Das Verbrennen von Laub im Garten ist darin nicht als zulässige Art der Entsorgung vorgesehen. Zudem sind Gartenfeuer oft auch durch andere Gesetze und Regelungen von Gemeinden verboten. In einigen Bundesländern ist das Laubverbrennen mit Einschränkungen erlaubt, näheres regeln wieder die Gemeinden. In Sachsen-Anhalt beispielsweise müssen Gärtner sich dabei an bestimmte Termine, festgelegte Uhrzeiten und einige Auflagen wie beispielsweise die Rauchvermeidung halten. In Bayern ist das Verfeuern von Laub innerorts dagegen komplett verboten. Mit den strengen Regelungen wollen Bund, Länder und Gemeinden verhindern, dass unkontrolliertes Verbrennen zu Rauch-, Geruchs- und Feinstaubbelastung oder bei Trockenzeit gar zu einem Brand führt. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten sind, abhängig von der Menge, die Biotonne, der Kompost oder die Sammelstellen im Wertstoffhof. Manche Städte wie etwa Hamburg bieten im Herbst auch besondere Laubsäcke an, die die Müllabfuhr zu festen Terminen gegen eine geringe Gebühr abholt. Kleine Mengen an Laub können auch die Blumenbeete im Winter vor Kälte schützen. Im Restmüll haben Gartenabfälle grundsätzlich nichts zu suchen. Nur, wenn es gar keine andere Möglichkeit gibt, kann es zulässig sein, den Gartenabfall in die Restmülltonne zu kippen. Wer dagegen sein Laub im Wald ablädt, muss mit einem Bußgeld von mehreren hundert Euro rechnen. Denn über die Gartenabfälle werden die dortigen Böden überdüngt, ortsfremde Pflanzen und Schädlinge verbreitet und ansässige Pflanzen erstickt.
Wenn der Wind kräftig durch die Bäume pfeift, liegt das Laub anschließend überall. Wer ist dann für das Laubfegen auf Straßen und Gehwegen verantwortlich?
Zuständig ist derjenige, der die sogenannte Verkehrssicherungspflicht hat. In Deutschland sind das die Gemeinden. Sie müssen dafür sorgen, dass die Straßen und Gehwege frei von Laub sind. Meist geben sie diese Pflicht zumindest teilweise an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke weiter. Das steht dann in der Gemeindesatzung. Haben die Grundstückseigentümer ihre Immobilien vermietet, können sie die Pflicht zum Laubkehren auch via Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Der Vermieter behält jedoch trotzdem eine Kontrollpflicht. Wer schludert, muss im Fall eines Unfalls – wenn beispielsweise ein Fußgänger auf nassem Laub ausrutscht – mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Die Uhrzeiten für die Räumpflicht und die Häufigkeit sind oft Gegenstand von Streitfällen vor Gericht. Meist gelten für das Laubkehren dieselben Zeiten wie für den Winterdienst, also werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Wie oft der Eigentümer oder Mieter fegen muss, hängt von der Laubmenge ab. Ob er neben dem Gehweg auch die Fahrbahn reinigen muss, steht in der Satzung der jeweiligen Gemeinde. Wichtig ist, dass es zu keiner Gefahr für Fußgänger, Auto- und Radfahrer durch einen rutschigen Bodenbelag kommt.
Leider hält sich Herbstlaub nicht an Grundstücksgrenzen. Daher kommt es oft vor, dass ein Grundstückseigentümer das Laub des Nachbarn in seinem Garten vorfindet. Wer muss die Blätter dann entfernen? Gibt es dafür nicht eine sogenannte Laubrente?
Die im Herbst üblichen Blättermengen muss ein Nachbar meist akzeptieren und auch das fremde Laub von seinem Grundstück oder – im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht – zum Beispiel vom Gehweg beseitigen. Einen Anspruch auf eine Entschädigung, die sogenannte Laubrente (§ 906 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), hat er nur bei einer – aus objektiver Sicht – ungewöhnlich großen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks. Die Mehrzahl der Gerichtsentscheidungen zur Laubrente betonen, Laubfall sei, besonders in Wohngebieten mit vielen Bäumen, eine ortsübliche und hinzunehmende Natureinwirkung (zum Beispiel AG München, Az. 114 C 31118/12, und OLG Hamm, Az. 5 U 161/08) und lehnen eine Laubrente ab.
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