Diebstahl mit Waffen: Beisichführen eines Taschenmessers genügt!
Schon das Beisichführen eines Taschenmessers genügt für die Qualifikation eines Diebstahls zum Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs.1 Nr.1a StGB. Dieser sieht als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten vor.
Die Absicht, das Messer gegenüber Menschen einzusetzen, ist dabei nicht erforderlich. Allein das Beisichführen genügt.
Der Fall
Der Angeklagte entwendete in einem Supermarkt einen Gegenstand im Wert von 18 Euro und wurde dabei vom Ladendetektiv beobachtet. Er wurde anschließend von der Polizei durchsucht, wobei ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 4 cm bei ihm gefunden wurde. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.
Die Rechtssprechung
Bei der Frage, ob es sich bei dem Messer um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.1a StGB handelt, sind nach Ansicht des BGH allein objektive Kriterien entscheidend (Entscheidung des BGH vom 3.6.2008). Auch Taschenmesser sind objektiv zum Stechen und Schneiden bestimmt und geeignet, dadurch Verletzungen herbeizuführen.
Dabei differenziert der BGH auch nicht zwischen größeren und kleineren Messern mit einer nur kurzen Klingenlänge.
Entscheidend ist allein das Beisichführen, nicht die Absicht, das Messer gegenüber Menschen zu gebrauchen.
Das bedeutet, dem Täter muss das Messer zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs nur zur Verfügung stehen.
Ein subjektives Element, das heißt der Wille, das Messer zu verwenden, ist zur Qualifizierung als gefährliches Werkzeug demnach nicht erforderlich.
Hinweis
Für die Verhängung der Mindeststrafe von sechs Monaten ist es beim Diebstahl mit Waffen im Gegensatz zum „normalen“ Diebstahl (ohne Waffen) ohne Bedeutung, welchen Wert die entwendete Sache hat.
Weitere Informationen und Rechtsberatung unter http://www.kreuzer.de/rechtsgebiete-a-z.asp?Waffenrecht=&IDG=81&IDR=236&lang=de
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