OLG Düsseldorf: Testament unterscheidet zwischen leiblichen und Adoptivkindern

OLG Düsseldorf: Testament unterscheidet zwischen leiblichen und Adoptivkindern

OLG Düsseldorf: Testament unterscheidet zwischen leiblichen und Adoptivkindern

Das Erbrecht macht zwischen leiblichen und adoptierten Kindern keinen großen Unterschied mehr. Anders kann das jedoch aussehen, wenn der Erblasser ein Testament erstellt hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gesetzlich sind Adoptivkinder heute leiblichen Kindern weitestgehend gleichgestellt. Ein Erblasser kann jedoch andere Vorstellungen haben und diese auch im Testament festlegen. Das zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte (Az.: I-3 Wx 98/14).

In einem notariellen Testament von 1969 hatte die Erblasserin bestimmt, dass ihr Sohn die Stellung eines Vorerben erhält. Die Vorerbschaft sollte sich in eine Vollerbschaft umwandeln, sobald der Sohn leibliche eheliche Abkömmlinge habe. Wenig später verstarb die Frau. Ihr Sohn hatte keine leiblichen Kinder, sondern zwei Adoptivkinder.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Sohn daher auch nicht zum Vollerben geworden sei. Dieses wäre er laut Testament nur dann geworden, wenn er leibliche eheliche Kinder gehabt hätte. Für eine Auslegung des Willens der Erblasserin bestehe kein weiterer Spielraum. Es sei nicht entscheidend, welche rechtlichen Auswirkungen die Adoption und eine gesetzlich angeordnete Gleichstellung von leiblichen und adoptierten Kindern habe. Vielmehr sei darauf abzustellen, welche Bedeutung die Erblasserin ihrer testamentarischen Bestimmung beigemessen hat.

Der Wortlaut lasse darauf schließen, dass die Erblasserin gerade auch dem Status leiblicher ehelicher Abkömmlinge großen Wert beimessen wollte. Dies gelte umso mehr, da sie offenbar mit dem Testament erreichen wollte, dass das Vermögen in der Familie bleibt. Dies sei nach den damaligen Moralvorstellungen, das Testament wurde 1969 erstellt, nur durch eheliche leibliche Kinder möglich gewesen. Daher sei der Wille der Erblasserin so auszulegen, dass nur leibliche und nicht auch adoptierte Kinder zur Vollerbenstellung des Sohnes geführt hätten.

Letztwillige Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag sollten immer so unmissverständlich wie möglich formuliert werden, um spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Nachlass beraten.

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