Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Datenspeicherung als Kündigungsgrund: Dienstliche Daten auf privaten Geräten wie Computern, Notebooks, Handys oder privaten UBS-Sticks bzw. Festplatten zu speichern, ist für Arbeitnehmern in der Praxis völlig normal. Die aller meisten denken überhaupt nicht weiter darüber nach. Oftmals ist es auch so, dass der Arbeitnehmer die ausdrückliche Erlaubnis dazu hat, Daten zu speichern, bzw. dass sogar zwingend erforderlich ist, damit der Arbeitnehmer seine Tätigkeit überhaupt durchführen kann (z. B. beim Arbeiten im Home-Office). Trotzdem können Arbeitnehmer, die unbefugt unternehmensbezogene Daten speichern, unter Umständen (fristlos) gekündigt werden.
Bundesarbeitsgericht zum Thema unerlaubte Datenspeicherung: Durch eine unerlaubte Speicherung unternehmensbezogener Daten auf einer privaten Festplatte ohne Sicherung gegen unbefugten Zugriff kann die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs 2 BGB verletzt sein. Handelt es sich dabei um personenbezogene Daten iSv. § 3 Abs 1 BDSG 1990, kommt zudem ein Verstoß gegen § 5 S 1 BDSG 1990 in Betracht (BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 282/10 -, juris).
Bei Verletzung des Arbeitsvertrages droht Kündigung: Verletzt der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag, kann immer auch eine Kündigung drohen. Damit die Kündigung wirksam ist, wird der Arbeitgeber zwar in der Regel zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen. Das gilt immer nicht bei besonders gravierenden Verstößen.
Bei unerlaubter Datenspeicherung verschiedene Vertragsverstöße denkbar: Die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass der Arbeitnehmer durch die unzulässige Speicherung von unternehmensbezogenen Daten in verschiedener Hinsicht gegen den Arbeitsvertrag verstoßen kann. Ein Verstoß kann sich zunächst aus der Speicherung an sich ergeben. Außerdem kann sich daraus eine Gefährdung der Interessen des Unternehmens wegen fehlender Sicherung gegen den Zugriff Dritter ergeben. Schließlich kommt auch eine Vertragspflichtverletzung unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz in Betracht.
Arbeitnehmer muss gegebenenfalls Einverständnis des Arbeitgebers beweisen können: Oftmals wird es so sein, dass der Arbeitgeber ausdrücklich oder stillschweigend mit der Speicherung der Daten durch den Arbeitnehmer einverstanden ist. Kommt es allerdings zum Streit, muss der Arbeitnehmer dieses Einverständnis nachweisen. Das ist oft gar nicht so einfach. Schriftliche Anweisungen gibt es oft nicht. Im Gegenteil, häufig ist im Arbeitsvertrag die Speicherung auf privaten Medien ausdrücklich untersagt. Kollegen, die man als Zeugen aufrufen will, sind häufig loyal gegenüber dem Arbeitgeber und können sich im Rahmen der Beweisaufnahme dann zum Beispiel nicht mehr „erinnern.“
Fazit: Vorsicht bei Speicherung. Arbeitnehmer sollten bei der Speicherung entsprechender Daten äußerst vorsichtig vorgehen. Im Zweifel sollte man das vorherige schriftliche Einverständnis des Vorgesetzten einholen und gut aufbewahren.
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06.12.2016
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