§ 622 BGB (1. Teil) Personalfachkaufmann/frau IHK
Gesetzestexte sind nicht immer einfach zu lesen und zu verstehen. Für den Personalfachkaufmann/frau IHK gehört diese Art von Literatur allerdings zum täglichen Brot. Anhand des § 622 BGB (Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) zeigt der Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert, wie man sich solche trockenen Inhalte schnell und effektiv erschließt. Als Nebeneffekt erfährt der interessierte Zuhörer in dem kostenlosen, zweiteiligen Schulungsvideo auch eine Menge über das Thema Kündigungsfristen.
Wenn ein Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag gekündigt werden soll, sind dabei unter anderem auch bestimmte Fristen zu beachten. Diese Kündigungsfristen sind im § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Als Personalfachkaufmann/frau IHK oder auch als betroffener Arbeitnehmer sollte man deshalb zumindest wissen, wo man im Zweifelsfall nachschlagen kann. Besser noch, wenn zumindest die wichtigsten Inhalte bekannt sind. Wer sich den Gesetzestext allerdings durch „schulmäßiges“ Lesen vom ersten bis zum letzten Wort erschließen möchte, dem wird bald der Kopf rauchen.
Struktur vor Inhalt
Dr. Marius Ebert empfiehlt deshalb eine andere Vorgehensweise, die er mit der griffigen Regel „Wahrnehmen, nicht lesen“ zusammenfasst. Bei dieser Zwei-Schritt-Methode wird eben nicht der Text von oben nach unten Wort für Wort erlesen, sondern man verschafft sich zunächst einen Überblick über die Struktur. Erst anschließend füllt man diese Struktur mit Inhalten, im vorliegenden Fall eben mit den Inhalten des Paragrafen 622 BGB.
Im ersten Schritt, der Wahrnehmung, stellt man dabei zunächst fest, dass der Paragraf aus sechs Absätzen besteht. Dabei ist der der zweite relativ lang. Zwischen dem dritten und vierten Absatz gibt es eine Zäsur: Die ersten drei Absätze behandeln die Grundsätzlichkeiten, die Absätze (4) bis (6) dagegen die Ausnahmen.
Nachdem nun die Struktur klar ist, geht es an die Inhalte. Das erste Video der Miniserie befasst sich nun mit den ersten drei Absätzen, also den grundsätzlichen Regeln. Dabei wird zunächst deutlich, dass die einzelnen Absätze unterschiedliche Fälle behandeln: In Absatz (1) geht es um die Kündigung durch den Arbeitnehmer, in Absatz (2) um die Kündigung durch den Arbeitgeber, und Absatz (3) behandelt die Kündigung während der Probezeit.
Nun geht es endgültig in die Details: Arbeitnehmer können kündigen mit einer Frist von vier Wochen, und zwar i.d.R: zum 15. des nächste Monats oder zum Monatsende. Kündigt dagegen der Arbeitgeber, muss er sich an bestimmte Fristen halten, die von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängen. Der Absatz (3) definiert hier insgesamt sieben Staffeln. Wichtig zu wissen ist lediglich, dass es eine Staffelung gibt. Die Fristen betragen je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit (zwei bis 20 Jahre) ein Monat bis zu sieben Monaten. Die genauen Werte kann man dann bei Bedarf im Gesetzestext nachschlagen. Während einer Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Hier ist wichtig zu wissen: Die Kündigung kann sogar noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, da dieser ja noch in den Zeitraum der Probezeit fällt.
Das komplette, kostenlose Video “ § 622 BGB (1. Teil) Personalfachkaufmann IHK “ finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube . Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens.
Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK und Personalfachkauffrau/mann IHK.
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