Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Mögliche Scheinselbstständigkeit des Auftragnehmers
Wenn bei einem Auftragnehmer Anzeichen dafür bestehen, dass dieser eigentlich als Arbeitnehmer beschäftigt wird, wird dieser häufig auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses klagen. Eine andere mögliche Situation kann zudem bestehen, wenn der Auftraggeber plant das Beschäftigungsverhältnis zu beenden und der Mitarbeiter dann eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung unter Berufung auf ein Arbeitsverhältnis anstrengt.
Vergleich für Auftraggeber riskant
Mit einer entsprechenden Klage wird der jeweilige Auftragnehmer zumeist auf eine Abfindung abzielen. Wenn sich die Parteien dann im Verfahren darauf einigen, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden hat (der Auftraggeber zahlt im Gegenzug eine entsprechende Abfindung), bindet ein solcher arbeitsrechtlicher Vergleich weder die Träger der Sozialversicherung, noch das Finanzamt. Ein solcher Vergleich kann also für den Auftraggeber sehr teuer werden, da er dem Auftragnehmer im Rahmen des Vergleichs in der Regel eine größere Summe zur Abwendung der problematischen Folgen einer Scheinselbstständigkeit zahlt.
Rückzahlungspflicht des Auftragnehmers vereinbaren
Um dieses Problem zu vermeiden, sind Auftraggeber gut beraten, eine (teilweise) Rückzahlungspflicht des Auftragnehmers für den Fall zu vereinbaren, dass die Sozialversicherungsträger oder das Finanzamt später Nachforderungen erheben. Teilweise wird man allerdings die Zahlung ohne Rückzahlungspflicht anbieten müssen, dies ist nämlich der klassische „Abfindungsanteil“ für den Verlust des „Arbeitsplatzes“. Der Auftragnehmer wird sich andernfalls nicht auf einen entsprechenden Vergleich einlassen, da auch im Falle einer späteren Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses das Vertragsverhältnis beendet bleibt. Gleiches gilt natürlich auch im Falle einer außergerichtlichen Einigung.
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