Vermieter können von ihren Mietern verlangen, den Einbau moderner, funkbasierter Verbrauchsablesesysteme für den Wärme- und Wasserverbrauch zu dulden. Darauf wies der D.A.S. zufolge der Bundesgerichtshof hin. Dem Urteil nach erlaubt die Heizkostenverordnung auch den Austausch noch funktionsfähiger Zähler gegen modernere.
(BGH, Az. VIII ZR 326/10)
Hintergrundinformation:
In einem Mehrfamilienhaus müssen die Kosten für Heizung und Wasser auf die einzelnen Mieter verteilt werden. Wie dies zu geschehen hat, regelt die Heizkostenverordnung. Standard ist heute die verbrauchsabhängige Abrechnung.
§ 4 der Heizkostenverordnung verpflichtet den Hauseigentümer, den anteiligen Verbrauch der Mieter mit Zählern zu erfassen. Die Mieter haben dies zu dulden.
Der Fall: Ein Vermieter hatte beschlossen, den Verbrauch seiner Mieter künftig mit einem funkbasierten System zu messen. Im Rahmen des regelmäßigen Austauschs der Heizkostenverteiler sollten diese sowie die Zähler für Kalt- und Warmwasser durch die moderneren Geräte ersetzt werden. Deren Vorteil: Es muss kein Ableser mehr in die Wohnung kommen, das Ableseunternehmen kann die Zählerwerte auch aus der Ferne feststellen. Verpasste Termine sind kein Problem mehr. Eine Mieterin weigerte sich jedoch, den Zähleraustausch zu dulden: Sie wollte kein Funksystem in ihrer Wohnung. Der Vermieter klagte auf Duldung des Austausches. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Vermieter Recht. Die Heizkostenverordnung verpflichte den Mieter zur Duldung des Austausches. Dies gelte auch dann, wenn noch funktionstüchtige Messgeräte durch modernere ersetzt werden sollten. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch lasse sich zudem ein Anspruch des Vermieters auf Austausch des Kaltwasserzählers gegen einen funkbasierten ableiten. Denn: Der Mieter muss generell Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache und zur Einsparung von Energie oder Wasser hinnehmen. Der Zähleraustausch stelle grundsätzlich eine Wohnwertverbesserung dar, weil die Räume künftig nicht mehr betreten werden müssten. Die Mieterin habe einen Austausch ohnehin zu dulden, es mache keinen Sinn, im Haus zwei unterschiedliche Ablesesysteme zu betreiben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.2011, Az. VIII ZR 326/10
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