Kürzungen am Gründungszuschuss treffen auch Franchise-Gründer

Görlitz, 23. September 2011 (jk) – Es ist fast soweit: am 1. November werden die lang befürchteten Kürzungen am Gründungszuschuss wirksam. Mit dem neuen Gesetz gehen folgende Änderungen einher:

1. Die erste Förderphase, in der der Gründer ALG 1 und zusätzlich 300 bekam, ist anstatt ursprünglich neun nur noch sechs Monate lang
2. Die zweite Förderphase, in der der Gründer nur noch 300 Euro monatlich erhält, wird dementsprechend länger und dauert nun neun Monate anstatt ursprünglich sechs
3. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld, den ein Gründer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zwingend haben muss, muss noch für mindestens 120 Tage (ursprünglich 90 Tage) bestehen.
4. Der Gründungszuschuss ist nun eine Ermessensleistung. Das bedeutet, dass die Vergabe nicht mehr nur nach formalen Kriterien erfolgt, sondern alleine im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters der Arbeitsagentur liegt.

Von den Kürzungen des Gründungszuschusses sind auch Franchise-Gründer betroffen, sofern sie aus der Arbeitslosigkeit gründen. Der große Vorteil liegt bei ihnen allerdings darin, dass viele Franchise-Geber ihren Partnern bei Businessplänen und Gründungsplanung Hilfestellung leisten. So ist beispielsweise die Gründungsfinanzierung bei vielen Franchisegebern standardisiert – hier muss der Gründer im Bewilligungsgespräch allerdings beweisen, dass er Zahlen und Fakten seiner Gründung nicht nur hingenommen, sondern auch verinnerlich hat.

Die einschneidenden Kürzungen treten unter erheblicher Kritik von öffentlicher Seite in Kraft. So haben während der gesamten Anhörungsphase Betroffene genauso wie Verbände, Experten und Wissenschaftler in Form von öffentlichen Briefen und Unterschriftensammlungen für eine Neuverhandlung des Gesetzestextes plädiert. Der Erfolg blieb aus. Im Rahmen der Anhörungen waren vornehmlich solche Redner ausgewählt worden, bei denen von einer Unterstützung der Kürzungen auszugehen war, während die Stimmen von Gründern und Gründungsexperten kein Gehör erhalten hatten. „Es stellt die Ernsthaftigkeit der Debatte in Frage, wenn Experten wie Prof. Alexander Kritikos, der einen Regierungsauftrag zur Evaluierung des Gründungszuschusses zu einem positiven Ergebnis gebracht hat, einfach ausgeschlossen werden“, schätzt Gründungsexperte und Unternehmensberater Andreas Schilling von der Gründeragentur für Arbeitslose die Situation ein.

Nun erschien eine Studie, die kurz vor der endgültigen Abstimmung des Gesetzes neues Öl ins Feuer gießt: Eine ausführliche Evaluierung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat die Änderungen an der Gründungszuschuss-Vergabe (IAB Forschungsbericht 3/2011: Die Praxis des Gründungszuschusses) als fragwürdig eingestuft. Besondere Glaubwürdigkeit wird der Studie besonders deswegen zugesprochen, weil sie anders als bisherige Untersuchungen nicht auf Aussagen und Beobachtung von Gründern und Selbständigen, sondern von Mitarbeitern der Arbeitsagenturen selbst beruht. „Mitarbeiter der Arbeitsagenturen auf allen Ebenen wurden nicht nur interviewt, sondern auch beim Vergabe-Prozedere beobachtet – und das setzt ganz andere Maßstäbe an die Relevanz der Aussagen“, erläutert Schilling seinen Eindruck der Studie.

Kritik übt der Forschungsbericht vorwiegend an der von politischer Seite vielfach geäußerten Behauptung, der Gründungszuschuss würde in seiner neuen Form bisherige Mitnahmeeffekte verhindern. Konkret heißt es dazu: „Insbesondere, wenn der Zuschuss [in Zukunft] häufig dann gewährt wird, wenn Gründungsvorhaben besonders erfolgversprechend sind, wird sich nach wie vor die Frage stellen, ob der Zuschuss selbst kaum zur Überlebensfähigkeit und einem beschleunigten Erfolg der Gründung beiträgt, sondern eben nur mitgenommen wird. Womöglich könnte dadurch sogar der Anteil der Mitnahmen an den Förderfällen insgesamt zunehmen.“

Auch die Umstellung zur Ermessensleistung sieht die IAB problematisch: „Zum ersten besteht die Gefahr, dass über die Förderung von Gründungsprojekten nach nicht-wirtschaftlichen Kriterien entschieden wird. Die Erfahrungen mit der Gewährung der zweiten Förderphase, die bereits jetzt eine Ermessensleistung ist, legen nah, dass insbesondere budgetäre Erwägungen eine sachlich-inhaltliche Bewertung von Gründern und Gründungsprojekten überlagern können. Vermittler aus unterschiedlichen Agenturen gaben an, Anträge auf Verlängerungen des Gründungszuschusses rundweg und allein aus haushaltstechnischen Überlegungen heraus abzulehnen.“

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