Die Sterbegeldversicherung wird in Deutschland immer noch als beste Möglichkeit betrachtet, die Kosten für eine Bestattung abzudecken. Obwohl Verbraucherschützer oft dagegen sprechen, stellt diese Sparform jedoch die einzige Möglichkeit dar, Geld für eine angemessene Bestattung anzusparen. Jedoch versuchen die Sozialbehörden ihre Kunden zu bewegen, die Sterbegeldversicherung zu kündigen und das Kapital für eventuell anfallende Heimkosten oder den Lebensunterhalt zu verwenden.
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Mittlerweile haben mehrere Gerichte klargestellt, dass die Sterbegeldversicherung eben nicht als Vermögen zu betrachten ist, weil hier ein klarer Verwendungszweck erkennbar ist: nämlich die Deckung der Bestattungskosten. Nach Ansicht der Richter hat ein Bürger einen Anspruch auf ein würdiges Begräbnis.
Bereits im Jahr 2005 hat das OLG Zweibrücken geurteilt, dass ein Versicherungswert von weniger als 3.000 Euro nicht anzurechnen ist. Dabei stellte das Gericht klar heraus, dass es der Würde des Menschen entspricht, eine angemessene Bestattung zu bestimmen und hierfür zu Lebzeiten eine entsprechende Vorsorge einzurichten.
Auch das OLG Schleswig schloss sich 2006 dieser Ansicht an: Es kann nicht von einer (in diesem Fall) betreuten Person verlangt werden, auf eine angemessene Bestattungsvorsorge zu verzichten, um mit dem größtmöglichen Vermögen die Betreuungskosten abzudecken und sich somit auf ein „Armenbegräbnis“ durch den Sozialhilfeträger (SGB XII, §74) verweisen zu lassen. Hier liegt im Sinne des SGB XII (§90, Abs. 3) eine unzumutbare Härte vor.
Mittlerweile kann man mit einer Sterbegeldversicherung auch Kapital von z. B. 5.000 Euro und mehr ansparen. Das Sozialgericht Hildesheim befasst sich mit einem Fall, wo in einer Sterbegeldversicherung bereits rund 6.500 Euro eingezahlt wurden. Dem Gericht kam es auf die Zweckgebundenheit an, die Höhe des Kapitals wurde nicht als zu hoch angesehen, da der Bestatter eine entsprechende Kostenaufstellung vorlegen konnte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hingegen werden beim Sparvertrag, den die sogenannten Verbraucherschützer so sehr favorisieren, erhebliche Probleme auftreten. Da in dieser Anlageform keine Zweckgebundenheit gegeben ist, wird es schwer sein, den Nachweis zu führen, dass das Kapital tatsächlich als Bestattungsvorsorge dienen soll. Hier kann der Zugriff durch das Sozialamt sehr schnell erfolgen und das Sozialbegräbnis ist vorprogrammiert.
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