In Deutschland werden mehr als 961.000 Leiharbeiter beschäftigt – Tendenz steigend. Damit Unternehmen Leiharbeit und Werkverträge nicht missbrauchen, wurde im November letzten Jahres ein Reformvorschlag von Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) präsentiert.
Nach ausgiebigen Diskussionen und Verhandlungen wurde am 10.05.2016 im Koalitionsausschuss eine Einigung über das Gesetz erreicht. Das Gesetz tritt voraussichtlich am 01. Januar 2017 in Kraft.
Das sind die neuen Regelungen im Überblick:
– Höchstüberlassungsdauer
Grundsätzlich dürfen Leiharbeiter für maximal 18 Monate im Entleihbetrieb beschäftigt werden. Danach müssen sie fest übernommen werden. Eine Abweichung von bis zu 24 Monaten – auch von nicht tarifgebundenen Unternehmen – ist allerdings möglich. Darüber hinaus kann die Überlassungsdauer verlängert werden, wenn der Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen eine andere Höchstgrenze festlegt.
– Unterbrechung der Höchstüberlassungsdauer
Bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer wird die Unterbrechungszeit von sechs auf drei Monate verkürzt. Wird der Einsatz länger als drei Monate unterbrochen, kann der Zeitarbeitnehmer erneut bis zu
18 Monaten an den Entleiher überlassen werden.
– Equal Pay
Maßgeblich für den Anspruch auf Equal Pay ist eine Einsatzdauer von mindestens neun Monaten. Dabei zählen nur die Überlassungszeiträume ab Inkrafttreten des Gesetzes. Ein Anspruch auf ein zwingendes Equal Pay kann also frühestens ab dem 01.10.2017 entstehen. Wird der Einsatz mehr als drei Monate unterbrochen, bedarf es einer erneuten mindestens neunmonatigen Überlassungsdauer, bevor ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Vergütung ent-stehen kann.
– Streikbruch
Entleiher dürfen grundsätzlich keine Zeitarbeitnehmer einsetzen, wenn der Betrieb bestreikt wird. Leiharbeiter dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn sie keine Aufgaben von Streikenden übernehmen.
– Schwellenwerte der unternehmerischen Mitbestimmung
Bisher wurden Leiharbeiter bei den Schwellenwerten für die Unternehmensmitbestimmung nicht berücksichtigt. Zukünftig sollen sie jedoch mitzählen, wenn die Gesamtdauer der Überlassung mindestens sechs Monate beträgt (insbesondere nach dem DrittelbG und dem MitbestG).
– Werkverträge
Stellt sich ein Werkvertrag als Scheinvertrag zur Umgehung von Arbeitnehmerüberlassung heraus, so drohen dem Entleiher ernste Konsequenzen – wenn keine Erlaubnis zur Überlassung besteht. Daher sind einige Dienstleister dazu übergegangen, zur Sicherheit eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen (=Vorratserlaubnis). Dieses Vorgehen untersagt der neue Gesetzentwurf und erschwert es den Arbeitgebern damit Arbeitnehmerrechte zu umgehen.
Aktuelle Informationen zur AÜG-Reform sowie zu weiteren gesetzlichen Änderungen im Arbeitsrecht erhalten Verantwortliche im Seminar Arbeitsrecht 2016 – Aktuelle Gesetzesänderungen 2016 und neueste Rechtsprechung der Akademie Herkert.
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