Was? Die Schweiz führt eine neue Domain ein. Das kann doch nicht sein. Die Schweiz hat doch bereits eine Domainendung: die ch-Domain. Die Schweiz leistet sich dennoch eine
zweite Domainendung: die Swiss-Domain.
Laut Berichten gibt es bereits 40.000 Vor-Bestellungen für die Swiss-Domains. Die Sunrise Period der Swiss-Domains läuft seit dem 7. September. In der Sunrise-Period dürfen nur Inhaber besonderer
Rechte eine Domain erwerben.
Die Swiss-Domain ist eine ganz besondere Domain mit besonderen Bedingungen.
Der Domaininhaber muß eine Firma mit Hauptsitz oder einer Niederlassung in der Schweiz sein. „Schweizermacher“ sind nicht erwünscht. Oder mit anderen Worten: Eine Treuhand-Lösung ist nicht möglich.
Man kann sich für Swiss-Domains nur bewerben. Für generische Begriff ist es ratsam, ein Dossier einzuschicken.
Die Registrierungsstelle behält sich die Zuteilung von Swiss-Domains vor.
Um die Qualität der Inhalte der Swiss-Domains sicherzustellen, werden die Namen darin nicht nach dem verbreiteten Prinzip „first come – first served“ zugeteilt. Die Gesuchsteller müssen einige Kriterien erfüllen und die vorgesehene Verwendung untersteht Bedingungen.
Die Registrierungsstelle unterzieht daher die eingehenden Gesuche einer Vorprüfung.
In der ersten Zeit können nur juristische Personen berücksichtigt werden. Eine Öffnung für natürliche Personen ist später möglich, aber zurzeit nicht geplant.
Die Gesuchstellenden müssen zwingend einen genügenden Bezug zur Schweiz nachweisen, zum Beispiel über einen Sitz der Gesellschaft und einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz verfügen. Die beantragte Bezeichnung muss in einer zugelassenen Kategorie enthalten sein und die Verwendung muss rechtlich zulässig sein.
Die Gesuchsteller müssen zudem einen objektiven Bezug zur beantragten Bezeichnung nachweisen. Bei einer Markenbezeichnung oder einer Firmenbezeichnung muss der Gesuchsteller über das Recht daran verfügen. Ein Name einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist für diese reserviert, gerade für Kantone, deren Abkürzungen und Gemeinden. Bei geographischen Bezeichnungen muss ein Recht daran vorliegen, oder eine Bewilligung der zuständigen öffentlich- rechtlichen Körperschaft (zum Beispiel das Kaffeemaschinen-Unternehmen Jura mit dem Kanton Jura).
Generische Namen von besonderem Interesse für einen Teil oder die ganze schweizerische Gemeinschaft wie zum Beispiel „hotel.swiss“, „sport.swiss“, „bank.swiss“ bilden eine separate Kategorie. Sie werden mit einem eigenen Prozess behandelt, den Namenszuteilungsmandaten.
Die Eröffnung von .swiss erfolgt in zwei Schritten. In der Startphase der privilegierten Zuteilung („Sunrise“) vom 7. September bis am 9. November 2015 können nur bestimmte Kategorien von Anwendern ein Gesuch stellen:
-die Inhaber von im Trademark Clearing House (TMCH) der ICANN eingeschriebenen Marken
– öffentliche-rechtliche Körperschaften
– Inhaber von in der Schweiz geschützten Marken und anderen Kennzeichenrechten
Diese Liste bildet gleichzeitig die Hierarchie in diesen drei Kategorien ab. Falls mehrere Gesuche für den gleichen Namen gleichzeitig bestehen, wird eine im TMCH eingeschrieben Marke bevorzugt – allerdings nur während der Lancierungsphase. Auf der nächsten Stufe wird eine öffentliche-rechtliche Körperschaft gegenüber einer geschützten schweizerischen Marke bevorzugt – ausser es kommt eine Vereinbarung anderen Inhalts zwischen den beiden zu Stande.
In der zweiten Phase der vollständigen Eröffnung und dem normalen Betrieb ab dem 11. Januar 2016 steht .swiss allen juristischen Personen offen.
Einige generische Namen sind für einen Teil oder die ganze schweizerische Gemeinschaft von Interesse. Im Interesse maximalen Nutzens für einen möglichst grossen Teil der betroffenen Gemeinschaft werden diese mit einem Mandat zugeteilt.
Gesuchstellende für diese Namen müssen einen wichtigen Teil oder die gesamte betroffene Gemeinschaft repräsentieren und den Nutzen der vorgesehenen Anwendung für die ganze Gemeinschaft aufzeigen. Ein Dossier kann spontan oder auf Ausschreibung eingereicht werden und dient der Registrierungsstelle zur Prüfung und Entscheidung. Bei mehreren Gesuchen wird das bevorzugt, dessen Projekt der betroffenen Gemeinschaft den klar grösseren Mehrwert bringt. Dabei erfolgt die Zuteilung für eine (noch nicht festgelegte) Frist und die zugeteilten Namen müssen verwendet werden. Natürlich gelten auch für Namenszuteilungsmandate die allgemeinen Bedingungen von .swiss .
Namenszuteilungsmandate können sich auf mehrere verbundene Bezeichnungen beziehen (zB hotel, hotels, albergo). Diese Verbindung beugt Verwechslungen vor, die vorkommen könnten, wenn einer Stelle hotel und einer anderen hotels zugeteilt würde. Alle gewünschten Bezeichnungen sind im gleichen Registrierungsgesuch anzugeben
Marc Müller
http://www.domainregistry.de/swiss-domains.html
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