Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Bei uns mehren sich die Fälle, bei denen Arbeitnehmer berichten, dass Ihnen der Arbeitgeber mit der Begründung „Einführung des Mindestlohnes“ gekündigt hat. In einem Fall wurde dem Arbeitnehmer sogar erklärt, der Arbeitgeber müsse kündigen, da er sich sonst strafbar mache.
Unwirksamkeit der Kündigungen
Kündigungen mit einer solchen Begründung dürften regelmäßig unwirksam sein. Die Kündigung muss allerdings innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Wird die Frist versäumt, ist gegen die Kündigung in der Regel wirksam nichts mehr zu unternehmen.
Wichtige Frist läuft in vielen Fällen bald ab
Ein Arbeitnehmer, der die Kündigung noch im alten Jahr, zum Beispiel am 31.12.2014 erhalten hat, muss die Kündigungsschutzklage spätestens bis zum 21.1.2015 beim Arbeitsgericht eingereicht haben.
Versprechungen der Arbeitgeber glauben?
In vielen Fällen haben die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bei Übergabe der Kündigung zugesichert, dass sie wahrscheinlich später einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Es ist sehr gefährlich, sich darauf zu verlassen. Ist die Frist nämlich versäumt, lässt sich dies in der Regel nicht mehr reparieren.
13.1.2015
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