König & Cie. Renditefonds 60: MT King Edward vor der Insolvenz
http://www.grprainer.com/Koenig-Cie-Schiffsfonds.html Die Gesellschaft des Tankschiffes MT King Edward aus dem König & Cie. Renditefonds 60 Produktentanker II steht vor der Insolvenz. Am AG Neumünster wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus König & Cie. legte den Renditefonds 60 Produktentanker II im Jahr 2007 auf. Investiert wurde in die beiden Tanker MT King Edward und MT King Eric. Über beide Schiffsgesellschaften wurde nach Angaben des „fondstelegramm“ am Amtsgericht Neumünster Insolvenzantrag gestellt. Die betroffenen Anleger müssen nun finanzielle Verluste bis zum Totalverlust des investieren Geldes befürchten.
Eine erfreuliche Entwicklung nahm die Investition in den König & Cie. Renditefonds 60 ohnehin nicht. Schon kurz nachdem der Fonds aufgelegt wurde, setzte die nach wie vor anhaltende Krise der Schifffahrt ein. Das bekamen auch die Anleger zu spüren. Ihre Ausschüttungen mussten zum Teil wieder reinvestiert werden, um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Fonds zu kompensieren. Doch am Ende hat es wohl nichts genützt. Beide Schiffsgesellschaften stehen vor der Insolvenz.
In dieser Situation können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Grundlage für diese Ansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden bei Schiffsfonds häufig die Risiken im Beratungsgespräch verschwiegen. Da Beteiligungen an Schiffsfonds aber hoch spekulativ sind, muss über die Risiken zwingend umfassend aufgeklärt werden. Auch gilt der Grundsatz, dass die Kapitalanlage zum Profil des Anlegers passen muss. Dementsprechend sind Beteiligungen an Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet.
Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Die Rechtsprechung des BGH sieht vor, dass diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden müssen, damit sich der Anleger ein Bild über das Provisionsinteresse der Bank machen kann,. Sollten die Risiken oder die Kick-Back-Zahlungen verschwiegen worden sein, begründet das den Anspruch auf Schadensersatz.
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