Nicht alles, was gut verkauft, ist erlaubt!
Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet irreführende Werbung als unlautere Wettbewerbshandlung. Nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie „unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben“ über eine ganze Reihe im Gesetz aufgelisteter Umstände macht, z.B. die wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistung. Auch über die Notwendigkeit einer Leistung dürfen keine falschen Angaben gemacht werden. Irreführende Werbung kann sich auch dadurch auszeichnen, dass Tatsachen verschwiegen werden (§ 5a UWG). Die Gerichte haben sich – meist wegen Abmahnungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine – immer wieder mit der Zulässigkeit einzelner Werbeslogans zu befassen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zum Thema „Werbeslogans“ vor.
Fall 1: „Von Dermatologen empfohlen“
Ein Haarfärbemittel wurde mit dem Slogan „Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird“ beworben. Die Aussage war mit einem Sternchen versehen, über das weiter unten die Erklärung gegeben wurde „empfohlen von unabhängigen Dermatologen“. Der Hersteller wurde abgemahnt, da diese Aussagen irreführend seien. Es kam zum Prozess mit der Forderung, diese Werbung zu unterlassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Werbung tatsächlich irreführend sei. Sie richte sich zwar an Friseure, ziele aber darauf ab, z.B. als Schaufensterwerbung an Verbraucher weitergegeben zu werden. Ein großer Teil der angesprochenen Kunden würde den Slogan so verstehen, dass das Mittel einschränkungslos von allen Dermatologen empfohlen werde und daher Haut und Haare nicht schädigen könne. Irgendwelche Einschränkungen oder Begründungen der Empfehlung würden nicht gegeben. In Wahrheit könne aber auch dieses Färbemittel die Haare schädigen; die dermatologischen Empfehlungen bezögen sich auf mehrere Gutachten, für die das Produkt in bestimmten Beziehungen geprüft worden sei – mit dem Ergebnis, dass es für bestimmte Allergiker besser als frühere Produkte geeignet wäre. Eine allgemeine, einschränkungslose ärztliche Empfehlung sei auf dieser Basis zu weitgehend.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-20 U 110/11
Fall 2: „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“
Ein Fruchtjogurt wurde mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ angepriesen.
Dieser Satz war auf dem Deckel jeder Packung aufgedruckt. Dagegen wandte sich ein Wettbewerbsverein. Der Streit über die Zulässigkeit dieser Werbeaussage ging bis vor den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg – allerdings ging es auch um EU-Regelungen, genauer um Art. 10 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Diese Vorschrift erlaubt gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der Werbung nur, wenn außerdem folgende Informationen gegeben werden:
– ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
– Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die angegebene positive Wirkung zu erzielen,
– ggf. einen Hinweis an Personen, die dieses Lebensmittel lieber meiden sollten,
– einen geeigneten Warnhinweis, wenn es durch übermäßigen Verzehr zu einer Gesundheitsgefahr kommen kann.
Für Werbeaussagen über allgemeine gesundheitliche Vorteile eines Lebensmittels gibt es weitere zu beachtende Vorgaben. Nach Ansicht des EuGH hätte der Slogan hier nicht ohne weitere Informationen verwendet werden dürfen. Auch im Jahr 2010 – als der fragliche Slogan verwendet worden war – hätten nach dem EuGH diese Vorgaben beachtet werden müssen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.04.2014, Az. C-609/12
Fall 3: „Stoppt Durchfall!“
Ein Arzneimittelunternehmen bewarb ein Produkt mit dem Werbeslogan „Stoppt Durchfall!“. Der Wirkstoff des Präparats bestand aus gefriergetrockneten Milchsäurebakterien. Die Werbung beruhte auf einer wissenschaftlichen Studie, nach der das Medikament die Dauer des Durchfalls im Durchschnitt um 1,3 Tage auf knapp zwei Tage reduzierte. Ein Wettbewerbsverein mahnte den Anbieter ab. Das Oberlandesgericht Schleswig entschied, dass der Slogan irreführend sei. Er erwecke im Verbraucher die Erwartung, dass der Durchfall innerhalb einiger Stunden beendet sein werde – nicht aber erst nach zwei Tagen. Eine bloße Linderung der Symptome sei kein „Stoppen“. „Stoppen“ bedeute, dass etwas vorbei sei.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.01.2014, Az. 6 U 15/13
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